Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 92/99
Tenor
1
Entscheidungsgründe
2I.
3Die am 30.09.1938 geborene Klägerin verlangt vollen Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden nach einem Sturz mit dem Fahrrad am 05.09.97 gegen 18.15 Uhr in G . Es handelt sich um reine Anwohnerstraßen. Die Geschwindigkeit dort ist auf 30 km/h beschränkt.
4Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch genommen und behauptet, der zur Unfallzeit 5-jährige Sohn der Beklagten habe mit seinem Fahrrad - auf dem Sattel sitzend - zunächst am rechten Fahrbahnrand gestanden und sich mit einem anderen Jungen, der ebenfalls auf einem Fahrrad gesessen habe, unterhalten. Als sie - die Klägerin - an den beiden Kindern vorbeigefahren sei, sei der Sohn der Beklagten plötzlich mit einem Schlenker auf die Fahrbahn gefahren, wodurch es zu einer Kollision mit dem Fahrrad der Klägerin gekommen sei. Bei dem Sturz erlitt die Klägerin eine Trümmerfraktur des linken Oberarms, eine Kieferhöhlenwandfraktur und eine Radiusköpfchenfraktur links.
5Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme und ohne Anhörung der Parteien im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Unfallhergang sei ungeklärt und ein Verschulden des Kindes J nicht feststellbar. Auch sei eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen, da der Beklagte zu 1) sich in der Nähe der späteren Unfallstelle aufgehalten und praktisch immer ein Auge auf seinen Sohn geworfen habe. Dies sei angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der relativ verkehrsruhigen Anwohnerstraße ausreichend gewesen.
6Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit näheren Ausführungen weiterhin ein unfallursächliches Verhalten des Kindes und eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten behauptet.
7Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, bestreiten, daß ihr Sohn überhaupt den Unfall verursacht habe und machen darüber hinaus geltend, die Zeugin D eigens mit der Beaufsichtigung von J beauftragt zu haben.
8Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von fünf Zeugen.
9Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 16.09.1999 Bezug genommen.
10II.
11Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
12Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 832 BGB sind nicht gegeben, da jedenfalls die Vermutung für eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung durch die Beklagten widerlegt ist.
13Zwar spricht viel für die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Klägerin, wonach sie deshalb gestürzt sein will, weil J plötzlich mit seinem Fahrrad in ihre Fahrspur geraten ist. Es spricht nichts dafür, daß die Klägerin diese Version etwa wahrheitswidrig erfunden und den gesamten Prozeß auf sich genommen hätte, wenn nicht das Kind der Beklagten mit seinem plötzlichen Verhalten die entscheidende Ursache für den anschließenden Sturz der Klägerin gesetzt hätte. Dafür spricht auch das weitere vorprozessuale und auch erstinstanzliche Prozeßverhalten der Beklagten sowie die unstreitige Tatsache, daß J der Klägerin Blumen ins Krankenhaus gebracht hat.
14Ob die Aussage des Urgroßvaters von J , des Zeugen H , der erstmals in der Berufungsinstanz als Unfallzeuge benannt worden ist, der Unfalldarstellung der Klägerin ernsthaft entgegensteht, erscheint zweifelhaft. Nach seiner Aussage soll es irgendein unfallursächliches Verhalten seines Urenkels J nicht gegeben haben.
15Letztlich mag dies dahinstehen, da unter den gegebenen Umständen jedenfalls eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist.
16Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (st. Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 93, 485; BGH VersR 84, 968 = NJW 84, 2574).
17Die Beklagten habe ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße entsprochen, indem sie die Aufsicht über ihren fünfjährigen Sohn der Zeugin D , der Schwägerin des Beklagten übertragen haben. Dies war nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin D und der Beklagten - wie schon in der Vergangenheit des öfteren - deshalb geschehen, weil die beklagte Ehefrau einkaufen gegangen und der beklagte Ehemann mit Arbeiten an seinem Haus beschäftigt war. Eine solche verabredete und bereits in der Vergangenheit mehrfach praktizierte Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Eltern führt unabhängig davon, ob vertragliche Regelungen über eine Übernahme der Aufsicht getroffen werden, zu einer Übertragung der Aufsichtspflicht (vgl. OLG Celle in VersR 69, 334; OLG Hamm in OLGR 1997, 49). Eine Pflichtverletzung der Beklagten könnte sich deshalb nur aus einem Auswahl- oder Kontrollverschulden ergeben, etwa wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hätte, daß die Zeugin D der übernommenen Aufgabe nicht hinreichend gewachsen gewesen wäre. Hierfür aber gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weder aus der Person der Zeugin noch aus dem Verhalten des Kindes J in der Vergangenheit.
18Insbesondere mußten die Beklagten ihrem 5-jährigen Sohn auch nicht verbieten, sich mit seinem Fahrrad überhaupt im Bereich der Anwohnerstraße aufzuhalten. Es handelt sich nach den Aussagen mehrerer Zeugen und auch nach dem Eindruck der im Senatstermin in Augenschein genommenen Fotos um eine verhältnismäßig ruhige Anwohnerstraße, auf der Kinder regelmäßig spielen und sogar dort sitzen, um zu malen. Den Verkehrsteilnehmern - Anwohnern und Besuchern - ist dies bekannt; entsprechend langsam wird gefahren. Auch nach Angaben der Klägerin handelt es sich nicht etwa um eine Durchgangsstraße im Sinne einer Abkürzung oder eines Schleichweges für fremde Verkehrsteilnehmer. J konnte bereits seit zwei Jahren ohne Stützräder problemlos Fahrradfahren. Da es im Unfallbereich auch keine Bürgersteige gab, sondern nur einen schmalen optischen Randstreifen, wäre im übrigen auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gehwegbenutzung nach § 2 Abs. 5 StVO nicht feststellbar (vgl. Jagusch, § 2 StVO, Rdn. 29 a).
19Unter diesen Umständen reichten die Belehrungen der Eltern gegenüber ihrem Sohn zu vorsichtigem Verhalten im Bereich der Anwohnerstraße und die Übertragung der entsprechenden Aufsicht auf die Zeugin D aus, ohne daß es ergänzender Hinweise oder Verbote bedurft hätte. Denn ein normal entwickeltes Kind braucht gewisse Freiräume pädagogisch vertretbarer Maßnahmen, die sich aus den Erziehungszielen der §§ 1631 Abs. 1 und 1626 Abs. 2 BGB ergeben (BGH VersR 84, 968; Hamm NJW-RR 88, 798).
20Kommt es dennoch im Rahmen dieser vertretbaren Freiräume zu schädigenden Ereignissen, so müssen diese von der Allgemeinheit und auch vom Geschädigten als allgemeines Lebensrisiko regelmäßig entschädigungslos hingenommen werden.
21Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- § 2 Abs. 5 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen 1x
- BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge 1x
- § 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x