Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 189/99

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 28. April 2000 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechts-streits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abzu-wenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bank-bürgschaft erbringen.


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