Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 87/01

Tenor

Der der Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag wird abändernd auf 6.060,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 2000 von 490,44 DM und seit dem 29. September 2000 von weiteren 5.570,00 DM.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 10. August 2000 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 6.000,00 DM.


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