Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 203/01

Tenor

Der der Klägerin von den Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 3.631,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 2001 festgesetzt.

Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 985,00 DM.


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