Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 86/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels - das am 10. April 2002 ver-kündete Urteil der 12. Zivil-kammer des Land-gerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.546,22 EUR nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger sieben Zehntel und der Beklagte drei Zehntel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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