Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 304/04

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefoch-tene Beschluß teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 03.03.2004 hinsichtlich folgender Beanstandungen aufgehoben:

1) fehlende Vorlage des Originals bzw. einer Ausfertigung des Erbausein-

andersetzungsvertrages UR-Nr. Notar N,

2) fehlender Nachweis der Erstreckung der von dem Beteiligten zu 3) erteilten

Vollmacht auf die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht,

3) fehlende Anmeldung des Übergangs des Kommanditanteils des Herrn T auf die

Beteiligten zu 1) bis 3) im Wege der Sondererb-folge.

Im übrigen bleibt es bei der Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3).

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten Beschwerde wird auf 3000,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 750,00 EUR.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 750,00 EUR.


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