Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 153/04

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

2.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge-schäftswertes aufgehoben.

3.

Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern vom 20. April 2004 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts NRW vom 9. Juni 2004 werden aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

4.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.


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