Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 116/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. April 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, insoweit durch Versäumnisurteil - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Vorfall vom 6. November 2002 um 16.30 Uhr im Bushaltestellenbereich auf dem W Platz in M künftig entstehen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 69/19
19. Februar 2020
14 U 69/19 19. Februar 2020
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 116/03
14. Januar 2005
9 U 116/03 14. Januar 2005

Referenzen