Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 135/05

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) bis 5) auferlegt, die auch den übrigen Beteiligten die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

Der Geschäftswert wird auf 3.500 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Unna - 18 C 16/18
8. November 2018
18 C 16/18 8. November 2018

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