Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 32/06

Tenor

In dem Antragsverfahren gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG

wird auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin C der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 10. März 2006 abgeändert.

Der Antragstellerin werden die durch die Nebenintervention der C entstandenen Kosten auferlegt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €. (Rechtsanwaltskosten der Nebenintervenientin im Antragsverfahren nach einem Streitwert von 500.000,00 €, vgl. Senatsbeschluss vom 16.1.2007 - 27 W 86/06 - im Rechtsstreit 15 O 154/05 LG Bielefeld).


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