Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 34/07und 414/06

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts vom 9. März 2006 wird aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 16. Januar 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2006 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung des Geschäftsführers S zum Liquidator im Handelsregister einzutragen.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde auf jeweils 3.000 € festgesetzt.

Damit ist die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 27. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2006 erledigt (15 W 414/06 OLG Hamm = 22 T 8/06 LG Münster).


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