Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 239/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der beiden Berufungsverfahren und die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der beizutreibenden Beträge leistet.


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