Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 45/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.1.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage ist unter Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einer Restwerklohnforderung der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 23.904,13 € nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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