Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 190/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. August 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotes wie folgt heißt: ''wie geschehen durch den Anruf vom 16. August 2007 bei der S als Geschäftspartner der Telekom.''

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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