Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 225/08

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 28. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen abgeändert.

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, auf der Handelsplattform F im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Garten- und Heimwerkerartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1.

und dabei bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs– oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)

a)

nicht darüber zu informieren, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt,

b)

auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hinzuweisen, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme auch nicht für den Fall ausnimmt, dass bei Abschluss des Vertrages noch keine Belehrung des Käufers über die Wertersatzpflicht in Textform vorliegt,

2.

ohne für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann,

wenn dies in den Fällen des Antrags zu I. 1 a und b und 2. geschieht, wie im Verkaufsangebot vom 30.08.2008 unter der Artikelnummer 170256878120,

II.

der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 51/09
10. Dezember 2009
2 U 51/09 10. Dezember 2009

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