Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 104/09

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels der Klägerin das am 5. Mai 2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abge¬ändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 19/18 Kart.
27. Februar 2019
8 O 19/18 Kart. 27. Februar 2019

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