Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 39/2010

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass

a) die Weisung zu Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses entfällt,

b) die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

„Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich dem Bewährungshelfer zu melden.“


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