Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 7/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil der Einzel¬richterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung sowie die Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 9) (Z1 GmbH) und 12) (E2 E GmbH) werden dem Kläger aufer¬legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder ihre Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Be¬trages leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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