Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-4 WF 123/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 26.05.2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, das Verfahrenskostenhilfegesuch nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe zurückzuweisen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen