Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 356/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bielefeld vom 28.7.2010 (34 F 482/10) abgeändert.

Die von dem Antragsgegner aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 10.6.2010 (34 F 482/10) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 389,85 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.


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