Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 356/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bielefeld vom 28.7.2010 (34 F 482/10) abgeändert.
Die von dem Antragsgegner aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 10.6.2010 (34 F 482/10) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2010 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 389,85 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.
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Gründe
2Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 446,13 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 327,60 € zzgl. Umsatzsteuer hat das Amtsgericht abgelehnt.
3Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 85 FamFG, 104 Abs.3, 569 ZPO) und begründet.
4Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern. Die der Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten umfassen auch die geltend gemachte Terminsgebühr, da (auch) eine solche Gebühr angefallen ist.
5Wie unstreitig ist, hat zwischen den Anwälten der Beteiligten vor Abschluss des Vergleichs ein Telefonat über dessen Inhalt stattgefunden. Dieses Telefonat ist als eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Absatz 3 3.Alternative VV RVG zu werten.
6Der Umstand, dass nach der vom Amtsgericht zitiertenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine Besprechung der Anwälte eineTerminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da hier ein solches Verfahren vorliegt.
7In sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch Unterhaltssachen (§ 231 Abs.1 FamFG) gehören, hat erstinstanzlich gem. § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128 Abs.1 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Keidel-Weber, FamFG, 16. Auflage, Rn 7 zu § 113). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass gem. § 116 Abs.1 FamFG in Familiensachen durch Beschluss zu entscheiden ist und dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 128 Abs. 4 ZPO bezieht sich nicht auf die erste Instanz abschließende Endentscheidungen (so offenbar auch: Weber aaO). Dementsprechend geht auch die kostenrechtliche Fachliteratur (vgl.Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19.Auflage, VV Vorb.3 Rn 106) ohne weiteres davon aus, dass auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Familienstreitsachen jedenfalls in der ersten Instanz eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 3.Alternative VV RVG entstehen kann.
8Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.
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Referenzen
- 34 F 482/10 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 85 Kostenfestsetzung 1x
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 231 Unterhaltssachen 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 3x
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x