Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 271/10

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der beantragten Eintragung steht entgegen, dass der Kapitalerhöhungsbe-schluss der Gesellschafter vom 07.04.2010 nach Maßgabe der nachfolgen-den Beschlussgründe einer klarstellenden Neufassung der Regelung zur Deckung des Stammkapitals durch erhöhte Geschäftsanteile bedarf.

Zur Behebung des Hindernisses wird der Beteiligten eine Frist von zwei Mo-naten nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Zu-rückweisung des Rechtsmittels auf 1.000,00 Euro festgesetzt.


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