Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 Wx 536/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die am 19.04.2006 er-folgte Eintragung der Grundschuld Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs wird als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.


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