Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 77/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1000 €.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 1 GewSchG, 214, 57 Nr.5, 58 ff FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat in zutreffender Weise den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer vorläufigen Regelung nach § 1 des Gewaltsschutzgesetzes im Wege der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin bietet dem Senat keine Veranlassung, von den Erwägungen des Amtsgerichtes, die zu der Zurückweisung ihres Antrages geführt haben, abzuweichen, worauf der Senat die Beteiligten bereits durch Verfügung vom 18.4.2011 hingewiesen hat. Zudem hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts durch Beschluss vom 30. März 2011 zurückgewiesen und auch in diesem Beschluss darauf verwiesen, dass eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung der Antragstellerin in diesem Verfahren nicht gegeben sei. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert.
3Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass der Antragsgegner mit ihr unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Kontakt aufgenommen habe, ist darauf zu verweisen, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Verfahren vor dem Amtsgericht Warendorf anhängig war, in dem sich der Antragsgegner durch Vergleich vom 17.12.2010 verpflichtet hat, dies zu unterlassen. Bei Verstößen gegen diese Unterlassungsverpflichtung kann die Antragstellerin gemäß §§ 86,95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1,890 ff ZPO die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung betreiben, so dass es an einem Regelungsbedürfnis für eine erneute dahingehende Regelung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Deshalb kann die Antragstellerin keine - erneute - Regelung nach § 1 des Gewaltsschutzgesetzes unter Bezugnahme auf die - entsprechend ihrer Behauptung - durch den Antragsgegner am 17.12.2010 und 16.1.2011 an sie übersandten 2 SMS beanspruchen, ebenso nicht im Hinblick auf die behaupteten Versuche des Antragsgegners, über Internet Kontakt zu ihr aufzunehmen.
4Aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich jedoch keine Handlungen des Antragsgegners, die unter § 1 des Gewaltsschutzgesetzes fallen und somit eine einstweilige Anordnung gemäß § 214 FamFG nach sich ziehen können. § 1 GewSchG schützt die antragstellende Person davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper und Gesundheit oder in ihrer Freiheit verletzt zu werden. Durch diese Vorschrift wird die physische Integrität eines Menschen sowie seine körperliche Bewegungsfreiheit geschützt und ein Schutz vor psychischer Beeinträchtigung, die Krankheitswert besitzt, gewährt. Demgegenüber wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen des Gewaltsschutzgesetzes nicht als solches geschützt; für gerichtliche Anordnungen zum Schutz der anderen von § 823 I und II BGB erfassten Rechtsgüter gelten die Grundsätze der analogen Anwendung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB, so dass sonstige unzumutbare Belästigungen, die nicht im Katalog der Rechtsgüter des § 1 GewSchG enthalten sind und sich als Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, nach allgemeinem Deliktsrecht mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen geahndet werden können (vergleiche Palandt /Brudermüller, BGB, 70. Auflage 2011, § 1 GewSchG Rn. 4). Aus den vorgelegten Briefen des Antragsgegners ergeben sich keine Drohungen; auch wird nicht angekündigt, gegen den Willen der Antragstellerin deren Wohnung betreten zu wollen. Soweit sich in der Zusendung dieser Briefe ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der zwischen den Beteiligten unter dem 17.12.2010 getroffenen Vereinbarung ergibt, gilt hierzu ebenfalls der vorstehend erfolgte Verweis auf die bereits durch den Antragsgegner erklärte Unterlassungsverpflichtung. Die einmalige Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet verletzt zwar ebenso wie die Zusendung eines Briefes mit einem ehrenrührigen Inhalt an einen Dritten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, unterfällt jedoch nicht den durch das Gewaltschutzgesetz geschützten Rechtsgütern.
5Nach allem ist die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Beteiligten durch das Amtsgericht noch am 4.2.2011 persönlich angehört wurden und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 41, 49 I FamGKG.
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Referenzen
- GewSchG § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen 4x
- FamFG § 214 Einstweilige Anordnung 2x
- FamFG § 57 Rechtsmittel 1x
- §§ 1 GewSchG, 214, 57 Nr.5, 58 ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 des Gewaltsschutzgesetzes im Wege der einstweiligen Anordnung 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 86 Vollstreckungstitel 1x
- FamFG § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 1x
- §§ 86,95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1,890 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 des Gewaltsschutzgesetzes 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 1x
- FamGKG § 49 Gewaltschutzsachen 1x