Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 131/11

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.

Der Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2011 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen.


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