Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 546/10

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Bestellung der neuen stellvertretenden Vorsitzenden in das Vereinsregister einzutragen.

Der Beschwerdewert beträgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, bis zu 1.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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