Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 129/11

Tenor

Der am 09.03.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht-

Steinfurt wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich

(Ziffer 2 des Beschlusstenors) unter Fortbestand im Übrigen (dort Ziffer 2 Absätze 1,

3, 4 und 5 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf

betriebliche Grundversorgung bei dem Versorgungsträger W AG (Pers.-Nr.

9####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.344,67 € auf

einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichs-

kasse, bezogen auf den 31.03.2009, begründet. Der Versorgungsträger des Antrag-

stellers, die W AG, wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsaus-

gleichskasse zu zahlen.

Hinsichtlich der von dem Antragsteller bei der W AG (Pers.-Nr. 9####) in

der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I) findet

ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T (Vers.-Nr.

S-VorsorgePlus #####/####) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertaus-

gleich bei der Scheidung nicht statt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen

werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute

gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600,00 € festgesetzt.


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