Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-5 RVs 47/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde lie­genden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent­scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.


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