Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 UF 135/10

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Kindesmutter wird

der Be­schluss des Amts­ge­richts - Fa­mi­lien­ge­richt - Bo­chum vom 11.06.2011 da­hin­ge­hend ab­ge­än­dert, dass ihr die elterliche Sorge insgesamt entzogen und die Vor­mund­schaft auf Frau Rechts­an­wäl­tin Q aus Z1 über­tra­gen wird. Die Vor­mund­schaft wird be­rufs­mä­ßig ge­führt, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Ge­richts­kos­ten wer­den für das Ver­fah­ren in 1. und 2. Ins­tanz nicht er­ho­ben. Au­ßer­ge­richt­li­che Kos­ten wer­den nicht er­stat­tet.

 

Der Gegen­stands­wert des Be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 3.000,- € fest­ge­setzt.


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