Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-14 UF 149/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Familien­gericht – Dortmund vom 3.5.2012 teilweise abgeändert.

 

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 60.489,51 € nebst Zinsen (erster Absatz der Beschlussformel) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Auszahlung des hälftigen des auf die Ehezeit entfallenden Kapitalbetrages der Lebensversicherung des Antragsgegners Nr. ########## bei der Fa. M AG nebst Zinsen wird zurück­gewiesen.

 

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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