Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 9/13
Tenor
Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag des Antragstellers vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 29.11.2012 (69 F 266/11) gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 242 FamFG iVm § 769 ZPO ist nicht begründet.
3Da vorliegend ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts im Sinne des § 238 FamFG anhängig ist, gilt gemäß § 242 S.1 FamFG die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend. Danach kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass der Entscheidung über die nach § 238 FamFG begehrte Abänderung die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde.
4Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 707 ZPO gegeben sind. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil ausgelöst wird. Allein sein Antrag, die sofortige Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren aufzuheben, reicht hierfür mangels näherer Darlegungen nicht aus.
5Dies gilt umso mehr, als nach Einführung des FamFG unter Berücksichtigung von § 116 III 3 FamFG sich betreffend Unterhaltsforderungen ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht mehr zwangsläufig schon damit begründen lässt, dass der Unterhaltsempfänger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht mehr zur Rückzahlung des möglicherweise zu Unrecht erhaltenen Unterhalts in der Lage sein wird. Denn der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 III 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft. Dass ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung, weil die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel typsicherweise vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht von ihm zurückgezahlt werden können (OLG Hamm FamRZ 2011, 589 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2012 – 10 UF 56/11 m.w.Nw.).
6Diese strengen Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung hat der Antragsteller aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
7Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich seit dem 01.04.2013 in Altersrente befindet. Nach eigenem Vorbringen erhält er eine Altersrente der DRV in Höhe von 1.347,47 € monatlich, eine Betriebsrente in Höhe von 311,37 € monatlich und hat Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 74,07 € monatlich. Von diesem Gesamtbetrag in Höhe von 1.732,91 € sind Einkommensteuer und Soli (53,- €), die Aufwendungen für eine X Zahnzusatzversicherung (8,09 €) und eine X2 Zusatzkrankenversicherung (53,48 €) sowie der Bar-Kindesunterhalt für den minderjährigen Sohn Y (356,- € :2 = 178,- €) in Abzug zu bringen, so dass dem Antragsteller ein monatlicher Betrag von 1.440,- € verbleibt.
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Referenzen
- 69 F 266/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung 2x
- ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen 2x
- FamFG § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 2x
- ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 1x
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch 1x
- FamRZ 2011, 589 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 UF 56/11 1x