Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 254-257/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin in dem Strafvollstreckungsverfahren 64 Js 155/04 V StA Münster der Widerruf der Aus-setzung der Vollstreckung des Restes der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 28. April 2004 (5 Ls 83/04) angeordnet worden ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 1/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt 1/3 der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.


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