Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 14 U 17/13

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen (9 O 12/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen.


Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

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