Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 237/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29.5.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 23.5.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,85 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gütersloh vom 5.6.2012 ist dem Beteiligten zu 2) aufgegeben worden, an die durch die Beteiligten zu 1) vertretene Antragstellerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum von April 2010 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt von 25,00 € und ab Januar 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 224,00 € zu zahlen.
4Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 9.7.2012 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.8.2012 hat er die Beschwerde zurückgenommen.
5Durch Beschluss des 13. Familiensenats des Oberlandesgerichts vom 24.8.2012 sind dem Beteiligten zu 2) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist auf 3.213,00 € festgesetzt worden.
6Mit Schriftsatz vom 4.10.2012 haben die Beteiligten zu 1) beantragt, ihre Gebühren und Auslagen in Höhe von 307,85 € gegen den Beteiligten zu 2) nach §§ 104, 126 ZPO festzusetzen. Geltend gemacht werden eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201, 3200 VV RVG und die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Dazu haben die Beteiligten zu 1) behauptet, dass sie mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragt worden seien und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde geprüft hätten.
7Durch Beschluss vom 23.5.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gütersloh den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Das Tätigwerden der Beteiligten zu 1) sei von der Verfahrensgebühr der ersten Instanz abgegolten, da es nach § 19 Nr. 9 RVG zum ersten Rechtszug gehöre.
8Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie vertreten die Auffassung, dass auch in der zweiten Instanz Gebühren entstanden seien.
9II.
10Die gemäß § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 2) ist nicht verpflichtet, den Beteiligten zu 1) Gebühren und Auslagen i.H.v. 307,85 EUR zu erstatten. Es ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass diese Kosten im Beschwerdeverfahren entstanden sind.
11Grundsätzlich entsteht der Gebührenanspruch für jeden Rechtszug gesondert (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG). Aus diesem Grund muss ein Mandant auch immer einen Auftrag für die jeweilige Instanz erteilen. Eine Gebühr ist erst dann verdient, wenn der so beauftragte Rechtsanwalt zulässigerweise im zweitinstanzlichen Verfahren tätig geworden ist (vgl. Mayer/Kroiß-Maué, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, Vorbemerkung 3.2. Rn. 2).
12Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Mandantin einen Auftrag für das Beschwerdeverfahren erteilt hat. Da der Beteiligte zu 2) die Erteilung eines Auftrages bestritten hat, hätten die Beteiligten zu 1) konkret dazu vortragen müssen, wann und in welcher Form eine Beauftragung in der Beschwerdeinstanz erfolgte und welchen Inhalt dieser Auftrag hatte. Eine nähere Darlegung ist jedoch trotz der Auflage des Senats vom 19.9.2013 nicht erfolgt.
13Die Vorlage der Vollmacht vom 19.4.2010 ist nicht geeignet, eine Beauftragung für die Beschwerdeinstanz nachzuweisen. Abgesehen davon, dass Vollmacht und Auftrag nach dem Abstraktionsprinzip streng zu trennen sind (vgl. MünchKommBGB-Schramm, 6. Auflage 2012, § 167 Rn. 3), kann der vorgelegten Vollmacht auch nicht entnommen werden, dass sich diese auf eine Auseinandersetzung mit einer gegnerischen Beschwerde erstreckt.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 85 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
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