Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 95/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.6.2013 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.442,84 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger war seit dem 1.10.1985 als Geschäftsführer bei der Beklagten tätig. Mit schriftlichem Vertrag vom 15.10.1991 wurde er mit Wirkung ab dem 1.1.1992 zum Hauptgeschäftsführer der Beklagten bestellt. In § 4 des Vertrags heißt es:
4„Der Hauptgeschäftsführer hat Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Gemeindebeamten im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Hierzu hält die Kreishandwerkerschaft die Stelle des Hauptgeschäftsführers bei der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse in Münster versichert.“
5Der Vertrag war von der Handwerkskammer als der zuständigen Aufsichtsbehörde am 31.10.1991 genehmigt worden. Mit Schreiben vom 14.5.1992 bescheinigte das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
6Zum 31.3.2001 wurde dem Kläger gekündigt. Im Rahmen des hierüber anhängigen Rechtsstreits schlossen die Parteien am 4.12.2002 vor dem Arbeitsgericht Herne einen Vergleich, in dem sie vereinbarten:
7„1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien aufgrund fristgerechter und aus betrieblichen Gründen ausgesprochener Kündigung der Beklagten vom 23.8.2000 mit dem 31.3.2001 wegen Wegfalls der Stelle des Hauptgeschäftsführers beendet worden ist. (…)
84. Unberührt bleiben die unverfallbar erworbenen Anwartschaften des Klägers aus der Versorgungszusage gemäß § 4 des Dienstvertrages vom 15.10.1991 (…).“
9Mit Schreiben vom 22.3.2010 begehrte der Kläger die Mitteilung der ab dem 1.7.2011 auszuzahlenden Versorgungsbezüge, da er nach Vollendung des 60. Lebensjahres zum 1.7.2011 vorzeitig in Pension gehen wollte. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass nach Berechnung der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe eine Betriebsrentenanwartschaft nach dem BetrAVG bestehe. Dem widersprach der Kläger. Unter dem 5.7.2010 erfolgte eine Neuberechnung eines ab dem 1.7.2011 bestehenden Betriebsrentenanspruchs des Klägers i.H.v. 1.541,39 €.
10Der Kläger hat die ihm zustehende Versorgung mit 3.057,71 € berechnet. Eine Abzinsung bzw. Reduzierung nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes sei nicht gerechtfertigt. Die von den Kommunalen Versorgungskassen vorgenommene Berechnung der Altersversorgung sei fehlerhaft, da sie sich nicht an den für die Gemeindebeamten im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen orientiere.
11Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger zunächst die Feststellung der Versorgungsverpflichtung der Beklagten begehrt. Mit Schriftsatz vom 2.5.2011 hat er die Klage auf einen Zahlungsantrag umgestellt und nach dessen teilweiser Zurücknahme schließlich beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 1.7.2011, ein monatliches Ruhegehalt i.H.v. 2.320,12 € zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Berechnung der Altersversorgung des Klägers von den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe zutreffend vorgenommen worden sei. Hiernach ergebe sich unter dynamischer Anwendung des Versorgungsrechts ein nach der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit des Klägers zu berechnender Versorgungsbetrag i.H.v. monatlich 1.541,39 €.
16Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Berechnung des Ruhegehalts durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. I vom 30.3.2012 nebst Stellungnahme vom 29.10.2012. Im Termin am 10.6.2013 hat es den Sachverständigen angehört. Mit dem am 10.6.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage ein monatliches Ruhegehalt i.H.v. 2.192,58 € zugesprochen, beginnend mit dem 1.7.2011 und vorbehaltlich einer Minderung durch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine Zusatzrente.
17Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger aus der in § 4 des Dienstvertrags vom 15.10.1991 enthaltenen Versorgungszusage der Beklagten ein monatliches Ruhegehalt in dieser Höhe unter Anwendung der Bestimmungen des Betriebsrentenrechts zustehe. Nach den hiernach maßgeblichen Vorschriften seien nach dem Ausscheiden eintretende Veränderungen der Versorgungsregelung und Bemessungsgrundlage nicht zu Lasten des jeweiligen Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Für den Kläger ergebe sich hieraus, dass eine Absenkung des Versorgungssatzes in der Zeit nach seinem Ausscheiden nicht erfolgen könne. Auf dieser Grundlage errechne sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ein monatliches Ruhegehalt i.H.v. 2.192,58 €. Dieses stehe unter dem Vorbehalt einer etwaigen Minderung nach § 55 BeamtVG.
18Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend begehrt, dass dem Kläger unter dem ausgesprochenen Vorbehalt eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 1.541,39 € ab dem 1.7.2011 zuzuerkennen ist. Denn bei der hier vorliegenden dienstvertraglichen Rentenzusage handle es sich nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften der Gemeindebeamtenversorgung. Es sei deshalb die Beamtenversorgung unter Einbeziehung der nach dem Ausscheiden des Klägers eintretenden Veränderungen der Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen zu berechnen. Die Veränderungssperre § 2 Abs. 5 BetrAVG finde keine Anwendung. Das dem Kläger zustehende Ruhegehalt sei sowohl aufgrund der inhaltlichen Änderungen der Versorgungsregelungen als auch nach der vorzunehmenden ratierlichen Quotierung und des zugrunde zu legenden flexiblen Rentenalters fehlerhaft ermittelt worden.
19Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. § 4 des Dienstvertrags enthalte eine beamtenrechtliche Versorgungszusage. Auf diese seien die Vorschriften über die betriebliche Altersversorgung mit der Folge anzuwenden, dass auch die betriebsrentenrechtliche Veränderungssperre gelte. Danach habe der Sachverständige die Höhe des Ruhegehalts zu Recht nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens zum 31.3.2001 geltenden Bestimmungen vorgenommen.
20II.
21Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht ab dem 1.7.2011 ein monatliches Ruhegehalt in erstinstanzlich zuerkannter Höhe gegen die Beklagte zu.
221. Grundlage des Ruhegehaltsanspruchs ist § 4 S. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrags vom 15.10.1991 i.V.m. Ziff. 4 S. 1 des Prozessvergleichs vom 4.12.2002 und § 1b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
232. Gemäß § 4 S. 1 des Dienstvertrags hat der Kläger Anspruch auf Ruhegehalt nach den für die Gemeindebeamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Auf die Versorgungszusage finden die Vorschriften des BetrAVG Anwendung. Diese gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers. Ob der Kläger aufgrund seiner satzungsmäßig betriebsleitenden Stellung als Arbeitnehmer anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG sind die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend anzuwenden für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind.
243. Die aus der Versorgungszusage erworbene Anwartschaft ist dem Kläger gemäß §§ 1b Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG nach seinem vorzeitigen Ausscheiden erhalten geblieben. Am 31.3.2001 ist der Kläger vorzeitig aus dem Dienst der Beklagten als Hauptgeschäftsführer ausgeschieden. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllte er die weiteren Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Dem entspricht Ziff. 4 des Prozessvergleichs vom 4.12.2002, nach dessen Inhalt die am 31.3.2001 unverfallbar erworbenen Anwartschaften aus der vertraglichen Versorgungszusage unberührt bleiben.
254. Die Berechnung der dem Kläger aus der unverfallbaren Anwartschaft zustehenden betrieblichen Versorgung ist, da die Versorgungszusage der Beklagten keine dahingehenden Regelungen enthält, nach Maßgabe der Grundsätze des Betriebsrentenrechts vorzunehmen.
26Die hiernach anzuwendenden Ermittlungsgrundsätze hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt. Danach ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zweistufig vorzugehen. Zunächst ist zu ermitteln, welche Leistung bei Erreichen der Altersgrenze verdient worden wäre („Als-ob-Leistung“). Die so ermittelte Vollrente ist sodann im Verhältnis zu der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (Quotierung oder „ratierliche Kürzung“).
275. Bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren hätte der Kläger nach den für die Gemeindebeamten des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.3.2001 geltenden Bestimmungen ein fiktives monatliches Ruhegehalt in Höhe von 3.849,28 € erreicht.
28a. Der ruhegehaltsfähigen Besoldung des Klägers sind die jeweiligen Beträge nach der Besoldungsgruppe B 2 des bis zum 31.8.2006 für die Kommunalbeamten geltenden Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) zuzüglich Familienzuschlag und Sonderzuwendungen zugrunde zu legen. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
29b. Bei der Berechnung sind die Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Dienst der Beklagten am 31.3.2001 maßgebend.
30aa. Zwar ist der vertraglichen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich keine statische Altersversorgung nach dem bei Vertragsschluss geltenden Recht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich regelmäßig um eine dynamische Verweisung auf das jeweils aktuelle Beamtenversorgungsrecht. Es ist deshalb bei der Berechnung der fiktiven Versorgung nicht etwa zu unterstellen, das gesamte Arbeitsleben des vorzeitig ausgeschiedenen Beschäftigten habe sich auf dem Niveau abgespielt, das zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgelegen hat. Vielmehr ist für die Vergangenheit von der realen Entwicklung auszugehen (vgl. etwa BAG NZA 2007, 1392, juris Tz. 23; NZA 2002, 36, juris Tz. 28).
31bb. Für das zu berechnende fiktive monatliche Ruhegehalt sind jedoch gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG die Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen fortzuschreiben, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst gelten. Das ist vorliegend der Stichtag 31.3.2001.
32Nach der Systematik des § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Für die Zukunft greift dieser gesetzlich vorgesehene Festschreibeffekt mit der Folge, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst abgestellt werden muss (BAG NZA 2007, 1392, juris Tz. 24). Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BAG vom 15.5.2012 ergibt sich nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die dynamische Rechtsanwendung während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Für die Berechnung der fiktiven Vollrente ist ausdrücklich auf § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG und die für den Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Versorgungs- und Bemessungsgrundlagen abgestellt worden (BAG NZA-RR 2012, 433, juris Tz. 62, 65).
33c. Hiernach ergibt sich zum Stichtag 31.3.2001 ein jährlicher Pensionssteigerungssatz von 1,875 %. Die Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes – Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes auf 1,79375 % und Absenkung des Höchstbetrags der Versorgung von 75 % auf 71,75 % – sind erst am 1.1.2002 in Kraft getretenen.
34d. Auch verbleibt es bei der in § 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BetrAVG a.F. vorgesehenen „Vollendung des 65. Lebensjahres“ als maßgebliche feste Altersgrenze. Denn das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem diese Formulierung durch den Begriff der „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt worden ist, ist erst am 1.1.2008 in Kraft getreten.
35In dem Zusammenhang ist nicht etwa auf den vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser schon feststeht. Vielmehr ist der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts die im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Altersgrenze zugrunde zu legen. Hiernach ist im vorliegenden Fall die Leistung zu ermitteln, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn er erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienst bei der Beklagten ausgeschieden wäre (vgl. dazu BAG, 15.11.2011, 3 AZR 778/09, juris Tz. 50; 23.1.2001, 3 AZR 164/00, juris Tz. 23).
36e. Die nach diesen Grundsätzen fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Klägers belaufen sich unter Einbeziehung von Vordienstzeiten auf 37 Jahre und 232 Tage (37,64 Jahre).
37Vordienstzeiten sind ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, die nicht im Dienst des letzten Dienstherrn erbracht worden sind. Die Versorgungszusage in § 4 S. 1 des Vertrags vom 15.10.1991 enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung solcher anderweitigen Dienstzeiten. Aus der Verweisung auf die für die Gemeindebeamten im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen folgt jedoch, dass die entsprechenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts Anwendung finden. Auch die Kommunalen Versorgungskassen haben dementsprechend Vordienstzeiten in dem vom Sachverständigen berücksichtigten Umfang eingestellt.
38f. Für den Fall der Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur Altersgrenze von 65 Jahren ergibt sich bei Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Besoldung von 5.453,79 € und einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 37,64 Jahren mithin zum Stichtag 31.3.2001 ein Betrag von 3.849,28 € (0,7058 [1,875 % Steigerungssatz per 37,64 Jahre] x 5.453,79 €).
396. Der Umstand, dass der Kläger vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren Versorgungsleistungen vorzeitig in Anspruch nimmt, findet in der hier anzuwendenden Versorgungsordnung Berücksichtigung. Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehalts darf in diesem Falle 10,8 % nicht überschreiten. Hiernach ist vorliegend ein Versorgungsabschlag von 10,8 % vorzunehmen, so dass ein Betrag von 3.433,56 € verbleibt.
40Die jährliche Sonderzuwendung ist mit dem maßgeblichen Bemessungsfaktor von 88,21 %/Jahr hinzuzurechnen, wobei sich der Faktor auf den vorgenannten Betrag von 3.433,56 € bezieht. Hieraus errechnet sich bei einem monatlichen Anteil von 7,351 % ein zu addierender Betrag von 252,40 €, so dass sich in der Summe ein fiktives monatliches Ruhegehalt in Höhe von 3.685,96 € ergibt.
417. Das erreichbare fiktive Ruhegehalt ist sodann im Verhältnis zu der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zu kürzen. Insoweit hat der Sachverständige zutreffend eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 22,39 Jahren zugrunde gelegt, weil auch hier die Vordienstzeiten einzubeziehen sind. Im Verhältnis der tatsächlichen (22,39 Jahre) zur erreichbaren (37,64 Jahre) ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers ergibt sich ein ihm zuzuerkennender Versorgungsanspruch in Höhe von 2.192,58 €.
428. Eine weitere Kürzung des Ruhegehalts unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Betriebstreue bis zum 65. Lebensjahr ist nicht vorzunehmen.
43In der Regel ergibt sich nach den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts eine Berechtigung zur Kürzung unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG, 19.4.2011, 3 AZR 318/09, juris Tz. 26).
44a. Dem ersten Gedanken wird dadurch Rechnung getragen, dass das bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare fiktive Ruhegehalt zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der jeweiligen Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsregelung Rechnung getragen wird, verbleibt es dabei, d.h. eine weitere zeitratierliche Kürzung findet nicht statt (vgl. BAG, 5.11.2011, 3 AZR 778/09, juris Tz. 35; 19.4.2011, 3 AZR 318/09, juris Tz. 27). So liegt es hier.
45b. Über die im ersten Schritt vorgenommene zeitratierliche Kürzung hinaus enthält die hier anzuwendende Versorgungsordnung eine wertende Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ruhegehalt mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch genommen wird. Denn § 14 Abs. 3 BeamtVG sieht für diesen Fall die vorgenannte prozentuale Minderung des Ruhegehalts um 3,6 % für jedes Jahr der vor Vollendung des 65. Lebensjahr in Anspruch genommenen Versorgungszusage vor. Dem Gedanken einer Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung wird hierdurch in angemessenem Umfang Rechnung getragen.
46c. Eine weitergehende und damit im Ergebnis dreifache Kürzung des Ruhegehalts kann nicht in Betracht kommen. Denn die in der hier anzuwendenden Versorgungsordnung vorgesehene Regelung ist insoweit abschließend. Nach § 14 Abs. 3 BeamtVG darf die Minderung des Ruhegehalts die dort vorgesehenen Grenzen von 10,8 % bzw. 14,4 % nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Kürzung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Betriebstreue ist mit dieser gesetzlichen Wertung nicht vereinbar.
47III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.
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