Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 237/13
Tenor
Auf die Beschwerde der O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 28.08.2013 - in der Fassung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses vom 16.09.2013 ‑ im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer II Nr. 3 wie folgt ergänzt:
Der Anspruch des Antragstellers auf Rückgewähr des Bezugsrechts aus der zwischen ihm und der E Beamtendarlehen bestehenden Sicherungsvereinbarung zum DSL-Darlehen #####/####. wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € nicht erstattet.
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Gründe:
2Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Den Ausführungen der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss tatsächlich erhalten hat, da sie sich detailliert damit auseinandersetzt. Ein eventuell bestehender Zustellungsmangel ist daher gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 189 ZPO geheilt.
3Da der Beschluss des Amtsgerichts am 28. August 2013 verkündet wurde und die Beschwerde am 12. September 2013 beim Amtsgericht eingegangen ist, ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG jedenfalls eingehalten. Der Senat geht angesichts der einschränkenden Ausführungen der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 26.09.2013 davon aus, dass die Beschwerde nicht mehr mit dem ursprünglichen Ziel aufrechterhalten wird, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin nicht stattfindet, sondern dass die Beschwerde dahingehend eingeschränkt ist, dass nur noch ein Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich begehrt wird.
4Die Beschwerde hat auch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. August 2013 (FamRZ 2013, 1715 ff) ausgesprochen, dass auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden kann, dass allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen ist, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
5Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das durch einen Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht seinen Charakter als Versorgungsanrecht nicht durch die Sicherungsabtretung verliere, weil diese in der Regel nicht den gesamten Versicherungsvertrag ergreife, sondern lediglich den Widerruf des Bezugsrechts beschränke. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers werde nicht völlig beseitigt, sondern trete nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich sei. Der Sicherungsnehmer werde zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintrete. Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibe jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGH a. a. O., S. 1716).
6Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes an. Die weiteren, vom Bundesgerichtshof genannten Voraussetzungen für die interne Teilung eines zur Sicherung abgetretenen Anrechts, nämlich dass der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer ist oder sein Bezugsrecht unwiderruflich besteht, liegen vor. Der Antragsteller ist ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 06.12.2012 selbst Versicherungsnehmer.
7Die Sicherungszessionarin war nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht an dem Verfahren zu beteiligen, auch musste ihre Zustimmung zu der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf beide Ehegatten nicht eingeholt werden. Denn ihrer Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht.
8Zur Schaffung eines eigenständigen und gesicherten Anrechtes i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG war jedoch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten zu übertragen, sodass im Umfang der Übertragung desselben eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zu Lasten der Antragsgegnerin nicht mehr möglich ist.
9Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 FamFG, 20 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung 1x
- §§ 58 ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamRZ 2013, 1715 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 11 Anforderungen an die interne Teilung 1x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x