Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 98/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.06.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.268,97 € sowie weitere 459,40 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes „Autogas Silver LPG Zünd-kerze“ zusteht.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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