Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 105/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird – unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – auf 1.000,-- EUR festgesetzt.


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