Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 106/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit jeweils eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer sprach die Angeklagten am 3. Dezember 2013 des Diebstahls schuldig. Es verurteilte die Angeklagte y zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € und den Angeklagten y2 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 3,- €.
4Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Essen Berufung ein, die Angeklagten y und y2 jeweils „Rechtsmittel“, eine nähere Konkretisierung erfolgte nicht.
5Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 8. April 2014 das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer aufgehoben. Die Angeklagte y hat es wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2013 verhängten Strafe im Verfahren 314 Cs 80 Js 1525/13 (536/13) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Den Angeklagten y2 hat es wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten verurteilt. Die Berufungen der Angeklagten y und y2 hat es verworfen.
6Nach den getroffenen Feststellungen betraten die miteinander liierten Angeklagten
7in den Abendstunden des 13. Juni 2013 gemeinsam die Geschäftsräume des
8Q-Marktes in der I-Straße in H, wobei die Angeklagte y eine leere Plastiktüte der Supermarktkette „O“ mitführte. Entsprechend ihrem vorgefasstem Tatplan, nach dem einer von ihnen anwesendes Personal des Marktes ablenken sollte, um dem anderen zu ermöglichen, unbemerkt die mitgeführte Plastiktüte mit Waren zu füllen, steckten sie sodann ein Glas Kaffee der Marke „O H“ zum Verkaufspreis von 8,99 € und Rasierklingen der Marke „H N #“ zum Verkaufspreis von 3,49 € in die Tüte der Firma O. Mit dieser Tüte begaben sich die Angeklagten sodann, ohne die Waren zu bezahlen, durch die Kassenzone. Nach Passieren der Kassenzone wurden sie von einem Mitarbeiter des Marktes angesprochen und kontrolliert.
9Die Strafkammer hat zudem festgestellt, dass dieser von den Angeklagten begangene Diebstahl sowie auch ihre jeweils erheblichen Vorstrafen vor dem Hintergrund der bei ihnen beiden bestehenden langjährigen, noch nicht ausreichend therapierten Heroinabhängigkeit zu sehen sei. Der Diebstahl zum Nachteil des Q-Marktes sei von den Angeklagten begangen worden, um ihre Heroinabhängigkeit zu finanzieren. Dabei hätten die gestohlenen Waren insbesondere an Dritte verkauft werden sollen. Für die Angeklagten habe es sich bei der Tat um tägliche sogenannte Beschaffungskriminalität gehandelt. Beide Angeklagte seien sich des bei ihnen bestehenden Drogenproblems sowie dessen Behandlungsbedürftigkeit bewusst. Der Angeklagte y2 habe insoweit bereits mehrfach Therapien in Angriff genommen. Auch die Angeklagte y habe sich im Jahr 2013 erstmals zur Behandlung ihrer Drogenabhängigkeit zu einem Arzt begeben.
10Gegen das Berufungsurteil der Strafkammer wenden sich die Angeklagten mit den von ihnen form- und fristgerecht eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen.
11Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revisionen der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
12II.
13Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig. Mit der von ihnen erhobenen allgemeinen Sachrüge haben sie jedoch nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
14Zum Schuldspruch und zu den verhängten Einzelstrafen sowie der hinsichtlich der Angeklagten y festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verwirft der Senat die Revisionen als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufdeckt.
15Die getroffenen Feststellungen der Strafkammer zur Sache tragen den Schuldspruch. Sie beruhen insbesondere auf einer sehr ausführlichen, in sich schlüssigen und überzeugenden Beweiswürdigung, die in keiner Weise zu bestanden ist. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen sowie der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bezüglich der Angeklagten y sind rechtsfehlerfrei und begegnen keinen Bedenken.
16Das Urteil ist jedoch im Rechtsfolgenausspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt nämlich darin, dass die Strafkammer sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände und der sowohl bei der Angeklagten y als auch bei dem Angeklagten y2 offenbar vorhandenen Therapiewilligkeit erforderlich gewesen wäre.
17Vorliegend sind von der Strafkammer Feststellungen zu Suchtmittelabhängigkeiten der beiden Angeklagten getroffen worden, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So führt die Strafkammer aus, dass die Angeklagte y bereits als Schülerin Kontakt zu Drogen hatte und seit ca. 20 Jahren bei ihr eine Heroinabhängigkeit bestehe, vor deren Hintergrund sie praktisch sämtliche ihren Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die vorliegend abzuurteilende Diebstahlstat zu sehen, bei der es sich um sogenannte Beschaffungskriminalität zur Finanzierung des Drogenkonsums handele. Die Angeklagte habe nunmehr auch erstmals Maßnahmen zur Behandlung ihrer Drogenabhängigkeit ergriffen und sich Mitte des Jahres 2013 an einen Arzt in H gewandt, um an ambulanten Psychotherapiesetzungen teilzunehmen. Auch der Angeklagte y2 habe bereits früh und zwar schon im Kindesalter, Kontakt zu Drogen, zunächst Cannabis, bekommen. Seit seinem 11. Lebensjahr konsumiere er Heroin. Er habe schon mehrfach – bisher allerdings erfolglos – Therapien zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit, insbesondere von Heroin, absolviert. Die letzte Therapiemaßnahme habe vor eineinhalb Jahren stattgefunden. Seine vielen Vorverurteilungen seien im Wesentlichen auf seine Drogenabhängigkeit zurückzuführen. Auch der aktuell von ihm begangene und hier abzuurteilende Diebstahl, der der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sei, beruhe darauf.
18Nach den Feststellungen der Strafkammer sind beide Angeklagte aufgrund ihrer Heroinabhängigkeit und fehlenden regelmäßigen, insbesondere ausreichenden Einkommens praktisch jeden Tag auf die Begehung von Diebstahlstaten angewiesen, um die nötigen finanziellen Mittel für den täglichen Bedarf an Drogen zu erlangen. Dies werde von beiden Angeklagten im Kern auch selbst eingeräumt.
19Diese von der Strafkammer getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagten y und y2 den in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, aufweisen. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist eine Entscheidung zu treffen. Die Prüfung der Frage einer Unterbringung ist nicht deshalb entbehrlich, weil nach § 64 Abs. 1 StGB die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von der Unterbringungsanordnung absehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Juli 2014 – 5 RVs 39/14 -, vom 8. Mai 2012 – 5 RVs 33/12 -, vom 6. März 2012 – 5 RVs 14/12 – und vom
2023. Februar 2012 – 5 RVs 10/12; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07 -; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 64 Randnummern 22, 23).
21Da vorliegend eine Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB unterblieben ist, liegt ein Rechtsfehler vor. Vor dem Hintergrund der von der Strafkammer zur Drogenabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Dies wird die für die Neuverhandlung der Sache zuständige Strafkammer zu beachten haben. Da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist, bedarf es zur Prüfung der Frage ihrer Anordnung der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO; Fischer, a.a.O., § 64 Rdnr. 27; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 246 a Rdnr. 3 f.).
22Der vorliegende Erörterungsmangel führt gleichzeitig auch zur Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit den Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
23Die Unterbringung nach § 64 StGB erfordert nämlich eine Gefahrenprognose dahin, ob der Täter infolge seines Hanges, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist damit eine Täterprognose, die auf denselben Ge-
24sichtspunkten beruht, wie die Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, NStZ 1994, 449). Eine rechtlich und tatsächlich selbstständige Beurteilung der Entscheidung über die Unterbringung ist daher losgelöst von der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung im Regelfall nicht möglich (vgl. BGH, a.a.O.; OLG München, NStZ-RR 2009, 10; OLG Köln, NStZ-RR 1997, 360; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 25; Fischer, a.a.O., § 64 Rdnr. 29).
25Dabei merkt der Senat an, dass vorliegend die Ausführungen der Strafkammer hinsichtlich der Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Anlass zu Bedenken geben. Angesichts der getroffenen Feststellungen kann den Angeklagten derzeit ersichtlich keine günstige Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden.
26Aufgrund der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 636/11 -, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11 -) ist zudem auszuschließen, dass im vorliegenden Fall die festgesetzten Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafkammer zugleich die Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet hätte.
27Aufgrund des aufgezeigten Mangels war daher das Urteil im Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufzuheben, als eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB unterblieben und eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erfolgt ist. Die Sache war an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
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Referenzen
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 13x
- StPO § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 2x
- StGB § 56 Strafaussetzung 2x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
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