Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 UF 222/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 28.8.2014 abgeändert. Die durch das Kollegialgericht des Landgerichts Katerini/Griechenland am 17.3.1999 ausgesprochene und am 18.3.1999 rechtskräftig gewordene Adoption des am ####1998 geborenen Kindes C durch die Annehmenden wird gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


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