Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 RVs 4/15
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und zu deren Begründung wird als unzulässig verworfen.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich zur Entscheidung über das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten vom 01.09.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28.08.2014 für unzuständig.
Die Sache wird an das zuständige Landgericht Bochum abgegeben.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten mit Urteil vom 28.08.2014 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer Sperrfrist von noch 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
4Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 01.09.2014 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage „Rechtsmittel“ eingelegt. Das Urteil ist seinem Verteidiger am 22.09.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.10.2014, bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Recklinghausen ausweislich des Posteingangsstempels am 23.10.2014 eingegangen, hat der Angeklagte sein Rechtsmittel als Revision bezeichnet, diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und beantragt, das Urteil vom 28.08.2014 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
5Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 30.01.2015 beantragt, analog § 348 StPO die Unzuständigkeit des Senats auszusprechen und die Sache an das zuständige Landgericht Bochum abzugeben.
6Der Angeklagte hat zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift vom 30.01.2015 mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.02.2015 Stellung genommen und u.a. vorgetragen, der Schriftsatz vom 20.10.2014 sei durch den Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist „am 20.10.2014 oder 21.10.2014 in den Briefkasten am Gebäude des Amtsgerichts Recklinghausen“ eingeworfen worden. Auf dem Weg zur Hauptpost, wo die abendliche Post „abgeworfen“ werde, komme dieser zunächst am Amtsgericht vorbei, wo Halt gemacht und die für das Gericht bestimmten Schriftsätze direkt in den Nachtbriefkasten eingeworfen würden. „Vorsorglich“ hat der Angeklagte zudem die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Wiederholung des Inhalts der Revisionsbegründung nebst Anträgen“ beantragt.
7Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.02.2015 hat der Angeklagte ergänzend vorgetragen, das Eingangsdatum sei „unzutreffend“. Ein Einwurf in den Gerichtsbriefkasten (erst) am 23.10.2014 könne ausgeschlossen werden, weil „der Unterzeichner (…) auf Einhaltung der Ablauffrist 22.10.2014 geachtet“ habe. Der Angeklagte hat zudem „hilfsweise“ beantragt, „die Sache an das Landgericht zu verweisen“, da es „im Kern“ um neu zu ermittelnde Feststellungen gehe.
8II.
9Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist durch den Senat – unter Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Angeklagten – in analoger Anwendung des § 348 Abs. 1 und 2 StPO die eigene Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das Landgericht Bochum abzugeben.
101.
11Das Oberlandesgericht Hamm ist für eine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten vom 01.09.2014 nicht zuständig, weil das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist.
12Gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen stand dem Angeklagten sowohl das Rechtsmittel der Berufung als auch das Rechtsmittel der Sprungrevision zu (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO). Mit dem nicht näher bezeichneten „Rechtsmittel" hat der Angeklagte dieses Urteil zunächst unbestimmt angefochten und die Wahl zwischen Berufung und Revision offen gelassen. Diese Art der Anfechtung ist in Erweiterung des § 335 StPO zulässig, weil der Angeklagte die Entscheidung über das aus seiner Sicht geeignete Rechtsmittel in der Regel erst nach Kenntnis der Urteilsgründe treffen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 2 m.w.N.). Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht (§§ 314 Abs. 1, 335 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) bei dem zuständigen Amtsgericht Recklinghausen eingelegt worden.
13Eine endgültige Wahl über das durchzuführende Rechtsmittel kann in diesen Fällen jedoch nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) getroffen werden. Wird keine Wahl getroffen oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 StR 456/94 –, BGHSt 40, 395; BGH, Beschluss vom 19. April 1985 – 2 StR 317/84 –, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 – 5St RR 26/01 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 Ss 136/05 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 4). Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden gesetzlich zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter (Bayerisches Oberstes Landesgericht , aaO.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., Rn. 8 m.w.N.).
14So liegt der Fall hier: Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 22.09.2014 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO lief deshalb am 22.10.2014 ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Das unbenannte Rechtsmittel wurde erstmals mit Schriftsatz vom 20.10.2014 als Revision bezeichnet, begründet und mit einem Revisionsantrag versehen. Dieses Schreiben ist jedoch erst am 23.10.2014 (Donnerstag) und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangen. Das Rechtsmittel des Angeklagten vom 01.09.2014 ist deshalb als Berufung durchzuführen.
15Der verspätete Eingang des Schriftsatzes vom 20.10.2014 am 23.10.2014 ist durch den Eingangsstempel des Amtsgerichts Recklinghausen bewiesen. Der Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft durch die Behauptung des Angeklagten, der Schriftsatz vom 20.10.2014 sei durch seinen Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen worden, nicht erschüttert wird (vgl. KG, Beschluss vom 11.07.2001, Az.: 1 AR 764/01 – 5 Ws 376/01, juris). Dies gilt umso mehr, als ein konkretes Einwurfdatum bzw. die konkreten Umstände des Einwurfs durch den Angeklagten nicht mitgeteilt werden. Dessen Vortrag beschränkt sich vielmehr im Kern auf die Darlegung der üblichen Arbeitsabläufe seines Verteidigers bzw. die Mitteilung der dortigen Überzeugung, den Schriftsatz fristgerecht „am 20.10.2014 oder 21.10.2014“ vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingeworfen zu haben. Dies reicht zur Erschütterung der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nicht aus.
162.
17Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO) gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und zu deren Begründung war als unzulässig zu verwerfen.
18Die verspätete Ausübung des Wahlrechts hat lediglich zur Folge, dass damit das zunächst unbenannt eingelegte, deshalb aber ohnehin von vornherein als Berufung anzusehende Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 1985 – 2 StR 317/84 –, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, aaO.) nunmehr endgültig als Berufung zu behandeln ist. Der Angeklagte hat mit der nicht fristgerechten Ausübung seines Wahlrechts keine eigenständige, einer selbstständigen Frist unterliegende Prozesshandlung versäumt, gegen die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 Ss 136/05 –, juris). Für eine Wiedereinsetzung besteht zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, aaO.).
193.
20Für das nach alledem als Berufung durchzuführende Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Recklinghausen ist das Landgericht Bochum zuständig (§ 74 Abs. 3 GVG). An dieses ist die Sache in analoger Anwendung von § 348 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 – 5St RR 26/01 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 Ss 136/05 –, juris) abzugeben.
21Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Referenzen
- StPO § 335 Sprungrevision 2x
- §§ 44 ff. StPO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 376/01 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 74 1x
- StPO § 314 Form und Frist 1x
- StPO § 341 Form und Frist 1x
- StPO § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen 1x
- 3 Ss 136/05 3x (nicht zugeordnet)
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 2x
- 2 StR 456/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 317/84 2x (nicht zugeordnet)
- 1 AR 764/01 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 348 Unzuständigkeit des Gerichts 2x