Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 SchH 1/15

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2014 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Verfahren wird auf 257.318,00 EUR festgesetzt.


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