Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 28 W 36/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.08.2015 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29.07.2015 wird
zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Das gemäß §§ 127,567 ff ZPO zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe für ihre Klage versagenden Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.07.2015 hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.
4Die Auffassung der Antragstellerin, durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einreichung des Urteils des Senats vom 08.07.2014 (Az.: 4 O 94/07 LG Bochum = 28 U 66/11 OLG Hamm) sowie auszugsweise Einreichung des Schriftsatzes ihres -der Antragstellerin- damaligen Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2014 in dem Verfahren 28 U 66/11 OLG Hamm sei ihre neue Klage schlüssig begründet, ist unrichtig. Zwar ergibt sich aus den Gründen des Senatsurteils vom 08.07.2014, dass der Senat in jenem Verfahren einen Anwaltsfehler der Antragsgegnerin und deren daraus gemäß §§ 280 Abs. 1, 675,611 BGB folgende Haftung auf Schadensersatz bejaht hat. Zudem ist den Urteilsgründen zu entnehmen, welche der dort geltend gemachten Schadenspositionen der Senat als begründet erachtet hat.
5Dessen ungeachtet hätte es jedoch der Antragstellerin oblegen, soweit sie nunmehr weitere Schadenspositionen einführt bzw. höhere Schadensbeträge aus bereits geltend gemachten Schadenspositionen von der Antragsgegnerin verlangt, im Rahmen ihrer (neuen) Klage mit substantiiertem Vortrag die einzelnen, hier erhobenen Forderungen dem Haftungsgrund zuzuordnen und im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zudem nachvollziehbar darzulegen, dass und weshalb (auch) die Mehrforderungen auf dem Anwaltsfehler der Antragsgegnerin beruhen sollen.
6Vortrag hierzu ist den „Schriftsätzen“ der Antragstellerin indessen nicht ansatzweise zu entnehmen.
7Dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, sich den für die Schlüssigkeit einer Klageforderung erforderlichen Sachvortrag aus dem Akteninhalt von Vorverfahren oder aus in Bezug genommenen Anlagen zusammen zu suchen, hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt; dem ist nichts hinzuzufügen. Es ist auch -entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Auffassung- schon aus Gründen der zu wahrenden Unparteilichkeit nicht Aufgabe des Gerichts, einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller durch rechtliche Hinweise eine schlüssige Begründung seiner Klage zu ermöglichen.
8III.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.
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Referenzen
- 4 O 94/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- §§ 127,567 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 66/11 2x