Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 422/15

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

2.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).


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