Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 52/15
Tenor
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (8 O 202/13) vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.10.2015 Bezug genommen.
5Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Berufungsklägers rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
6Die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, da etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt sind. Der Güteantrag hat den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. Der Senat hält daran fest, dass der Güteantrag weder hinreichend individualisiert war noch der Beklagten demnächst zugestellt worden ist; zudem ist er rechtsmissbräuchlich, so dass sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht auf eine etwaige Hemmungswirkung berufen kann. Diese drei Begründungen tragen jede für sich die Zurückweisung der Berufung. An dieser Beurteilung ändern die Einwendungen des Klägers im Ergebnis nichts.
71.
8a) Die in den vom Kläger teilweise zitierten, vom Bundesgerichtshof am 28.10.2015 entschiedenen Verfahren (IV ZR 405/14 juris Rn. 24 und IV ZR 526/14, juris Rn. 32) dargelegten Grundsätze stehen der Beurteilung des Güteantrags als unzureichend individualisiert nicht entgegen. Die Fälle sind schon nicht vergleichbar. In den zitierten Fällen war keine Anlageberatung geschuldet; den dortigen Güteanträgen waren zudem Anspruchsschreiben beigefügt, die im Güteantrag in Bezug genommen wurden, aus denen sich u.a. die Größenordnung der verfolgten Ansprüche ergab (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, juris Rn. 19).
9b) Zwar ist es nach den zitierten Entscheidungen vom 28.10.2015 nicht rechtsmissbräuchlich, wenn 904 Güteanträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier geht es aber um 12.000 gleichzeitig eingereichte Güteanträge. Zudem verhalten sich die zitierten Entscheidungen nicht zur Frage der demnächstigen Zustellung, die in den zitierten Fällen auch nicht erst im November, sondern bereits im März des auf den Güteantrag vom 31.12.2009 folgenden Jahres erfolgte. Noch dazu müssen die hiesigen Verfahren, bei denen die Haftung auf Beratungsverträge und Aufklärungspflichtverletzungen durch unterschiedliche Mitarbeiter der Beklagten gestützt wird, keineswegs stets parallel liegen, hängt doch die Haftung nicht nur von etwaigen Prospektfehlern ab.
10c) Der Güteantrag war im Übrigen unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte bereits vor der Einleitung des Güteverfahrens eine gütliche außergerichtliche Einigung abgelehnt hatte. Zwar kommt es für die Hemmung der Verjährung durch ein Güteverfahren nicht darauf an, ob sich der Gegner am Verfahren tatsächlich beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 20; Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, juris Rn. 33). Das Güteverfahren muss nur im Grundsatz geeignet sein, dem Gläubiger auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980, S. 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23 m.w.N. für Hemmung durch Mahnverfahren). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Bevollmächtigten des Klägers ab dem Jahr 2009 auf vorprozessuale Aufforderungsschreiben in Verfahren aus dem X-Komplex stets mitgeteilt, dass sie alle Ansprüche endgültig als unbegründet und verjährt zurückweise und die Anspruchsteller den Klageweg beschreiten müssten. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag, den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei bekannt, dass sich die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen im Komplex X außergerichtlich geeinigt habe, ist vor dem Hintergrund des konkreten detaillierten Bestreitens der Beklagten für den Zeitraum ab 2009 unzureichend und unbeachtlich.
112. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 KapMuG.
12a) Der Kläger zitiert die Begründung des Gesetzentwurfs unvollständig. Zur Frage der Aussetzungsentscheidung gemäß § 8 KapMuG führt BT-Drucks 17/8799 S. 20 weiter wie folgt aus: „An dieser Stelle wird dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Gericht kann auf die Verfahrenssituation zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses Rücksicht nehmen; es muss nicht sogleich aussetzen, wenn demnächst eine Beweisaufnahme ansteht, sondern kann diese zunächst durchführen und erst auf der Grundlage des Beweisergebnisses die Abhängigkeit von den Feststellungszielen beurteilen.“ Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Schluss ziehen, dass es dem Prozessgericht verwehrt wäre, das Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen oder das Fehlen anspruchsausschließender Tatsachen, die mit den Feststellungszielen nicht im Zusammenhang stehen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens zu prüfen und davon die Frage der Aussetzung abhängig zu machen. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof gegen einen dem Prozessgericht bei der Herbeiführung einer positiven Aussetzungsentscheidung eingeräumten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der eine uneingeschränkte Prüfung der Vorgreiflichkeit verlange, Bedenken geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris Rn. 24f.; Beschluss vom 02.12.2014 – XI ZB 17/13, juris Rn. 14).
13b) Die Nichtaussetzung führt auch nicht zu irreversiblen Nachteilen für den Kläger. Vielmehr stehen ihm wie stets alle von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe offen, um die (nach seiner Auffassung unzutreffende) tatrichterliche Würdigung des Senats zur materiell-rechtlichen Frage der Hemmung der Verjährung durch den hier streitgegenständlichen Güteantrag prüfen zu lassen.
14c) Die beantragte Erweiterung der Feststellungsziele auf Fragen im Zusammenhang mit der Hemmung der Verjährung hat keine Vorwirkung. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Eine Aussetzung kommt frühestens mit der Bekanntmachung der Erweiterung in Betracht, da sonst die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit schlechterdings nicht vorliegen kann (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 8 Rn. 17 ff.). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht einmal die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses als solche Auswirkungen auf einen anhängigen Rechtsstreit hat, wenn die Parteien dies weder dem Prozessgericht mitteilen noch dies anderweitig Kenntnis davon erhält. Vielmehr wird in diesem Fall der Rechtsstreit ohne Ansehung des Musterverfahrens geführt, ohne dass sich daraus selbst bei unterschiedlicher Beurteilung der Feststellungsziele durch das Prozessgericht und das Vorlagegericht Konsequenzen ergäben (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 18 f.). Damit verbleibt für eine Rüge des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kein Raum.
153. Diese Würdigung der hier vorliegenden Umstände überspannt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europarechts und des Bundesverfassungsgerichts nicht die Anforderungen an die Ausfüllung des Hemmungstatbestandes des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Es reicht gerade nicht jedwede Verfolgung des Anspruchs, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner qualifizierte Anforderungen an die Hemmung der Verjährung gestellt, indem er einen Numerus Clausus der Hemmungstatbestände normiert hat. Auch wenn das Güteverfahren vorrangig oder sogar ausschließlich der Hemmung der Verjährung dienen soll, setzt die Inanspruchnahme der Hemmungswirkung voraus, dass der Güteantrag wenigstens formal geeignet wäre, auf seiner Grundlage ein Güteverfahren durchzuführen. Daran fehlt es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen.
164. Damit wendet der Senat lediglich die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Hemmungswirkung von Güteanträgen in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des Einzelfalls an. Weder zeigt der Kläger Divergenz auf noch stellen sich grundsätzliche Fragen. Dass andere Gerichte nach dem Vortrag des Klägers die Hemmungswirkung eines vergleichbaren Güteantrags für gegeben und deswegen die Feststellungsziele des KapMuG für vorgreiflich hielten, ändert daran nichts. Denn wie bereits ausgeführt sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu dieser Frage abstrakt geklärt und bedürfen jeweils der Ausfüllung durch den Tatrichter in Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die sich trotz gleichlautender Güteanträge sehr unterschiedlich darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 189/14, juris Rn. 18 m.w.N.). Die unterschiedliche tatrichterliche Würdigung von im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten erfüllt mangels divergierender Rechtssätze nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs nicht die Kriterien des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO oder des § 574 Abs. 2 ZPO, da eine Abweichung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es.
175. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
186. Bei der Bemessung des Streitwerts bleibt der entgangene Gewinn außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris Rn. 1; Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8). Den Wert des Feststellungsantrags hat der Senat mit 25 % der erhaltenen Ausschüttungen bemessen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 526/14 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- III ZR 423/12 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 238/14 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 526/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- § 8 KapMuG 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 306/92 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 370/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 30/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- XI ZR 261/10 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 24/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Hagen - 8 O 202/13 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- XI ZB 17/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- II ZR 61/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 405/14 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- IV ZR 116/14 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZB 40/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- II ZR 191/12 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 65/13 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 291/02 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 170/14 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 143/12 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 189/14 1x (nicht zugeordnet)