Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 14/14
Tenor
Auf die Beschwerden beider Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 19.12.2013 teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert und zu Ziffer 3) wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 03.05.2014 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
1.381 € (Elementarunterhalt: 1.161 €; Altersvorsorgeunterhalt: 220 €) für 2014
925 € (Elementarunterhalt: 789 €; Altersvorsorgeunterhalt: 136 €) für Januar bis Mai 2015
1.107 € (Elementarunterhalt: 939 €; Altersvorsorgeunterhalt: 168 €) für Juni bis Oktober 2015
1.228 € (Elementarunterhalt: 1.039 €; Altersvorsorgeunterhalt: 189 €) ab November 2015
zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis zum 30.04.2019 befristet. Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind seit dem 03.05.2014 rechtskräftig geschiedene Ehegatten; der Scheidungsantrag wurde am 18.05.2011 zugestellt. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragsgegnerin im Verbund Nachscheidungsunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung (3.5.2014) geltend.
4Die Beteiligten heirateten am ##.##.2003. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder N, geb am ##.##.2004 (jetzt 11 Jahre alt), und H, geb. am ##.##.2007 (jetzt 8 Jahre alt), hervorgegangen.
5Der Trennungszeitpunkt ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Senat ist im Verfahren 4 UF 132/13 (Gegenstand: Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung) von einem Trennungszeitpunkt Februar 2010 ausgegangen.
6Nach der Trennung verblieben die Kinder zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin. Sie wechselten aufgrund des Ergebnisses des wegen der zwischen den Beteiligten seinerzeit streitigen Sorge und des Umgangs eingeholten Gutachtens der Dipl.- Psych. F am 22.08.2013 in den Haushalt des Antragstellers. Die Antragsgegnerin bezog trotz des Wechsels der Kinder in den Haushalt des Antragstellers zunächst das Kindergeld weiter. Das zu Unrecht bezogene Kindergeld hat sie aufgrund eines gegen sie ergangenen Bescheids zwischenzeitlich zurückgezahlt. In der Sorgerechts- und Umgangssache (4 UF 65/14) haben die Beteiligten sich im Senatstermin vom 16.11.2015 dahingehend geeinigt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge beim Antragsteller verbleibt; ferner haben sie einvernehmlich eine Umgangsregelung dergestalt getroffen, dass der Antragsgegnerin jedes zweite Wochenende der uneingeschränkte Umgang eingeräumt wird sowie ferner Ferienzeiten sowie hohe Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten zwischen den Beteiligten hälftig geteilt werden.
7Der Antragsteller ist Pilot bei der A-Gesellschaft. Bis Oktober 2010 war er 1. Offizier, anschließend Pilot in Kurzstrecke und seit März 2012 ist er Pilot in Langstrecke.
8Die Antragsgegnerin ist gelernte Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Im Unterhaltszeitraum hat sie 19 Stunden pro Woche für eine Erbengemeinschaft als Immobilienverwalterin mit teilweise jährlich unterschiedlichen Einkünften gearbeitet (siehe Einkommensberechnung, dazu unter II.).
9Sie hat zunächst vorgetragen, sie könne aufgrund der Betreuung der Kinder nicht mehr arbeiten. Dann hat sie ergänzend auf ihre unstreitig vorliegenden psychischen Probleme hingewiesen (Bulimie, Suizidversuch 2006, Depressionen). Das Familiengericht hat im Trennungsunterhaltsverfahren ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr. G eingeholt, mit dessen Verwertung im vorliegenden Verfahren die Beteiligten sich einverstanden erklärt haben. Hiernach ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Die ausgeübte Arbeitszeit von 19 Stunden sei gerade noch zumutbar.
10Aus dem Verkauf des in ihrem Miteigentum stehenden ehemaligen Familieneigenheims erhielten beide Beteiligte jeweils 64.000,-- €.
11Der Antragsteller hat Kindesunterhalt zunächst nach der 9. Einkommensstufe und ab Juni 2011 nach der 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gezahlt.
12Der Antragsteller zahlte monatlich durchgehend 1.100,-- € Unterhalt für die Antragsgegnerin.
13Die Antragsgegnerin hat behauptet, dass sie ohne die Ehe ihr Studium zur Immobilienassistentin/ staatl. geprüften Betriebswirtin abgeschlossen hätte. Sie würde dann ein Bruttoeinkommen von mindestens 4.500 € monatlich erzielen. Unter Berücksichtigung des auf dieser Grundlage berechneten Altersvorsorgeunterhalts hat die Antragsgegnerin ihren Bedarf zum Schluss der ersten Instanz wie folgt berechnet:
14Wohnbedarf |
1.000,00 € |
Autokosten |
500,00 € |
Essengehen |
200,00 € |
Urlaube |
800,00 € |
Freizeitaktivitäten |
150,00 € |
kulturelle Aktivitäten |
150,00 € |
Kleidung |
400,00 € |
Vermögensbildung |
100,00 € |
zusätzliche Krankenversicherung |
20,00 € |
Lebensmittel |
500,00 € |
Kurztrips |
150,00 € |
Altersvorsorge |
665,00 € |
unvorhersehbare Kosten |
300,00 € |
Geschenke für Kinder |
83,33 € |
Kleidung Kinder und Antragstellerin |
350,00 € |
Skiausrüstung Kinder und Antragstellerin |
80,00 € |
Geschenke für andere |
30,00 € |
Ersatzanschaffungen |
300,00 € |
Summe |
5.678,33 € |
Nach ihren (teilweise wechselnden) Angaben ist in diesem Bedarf aber auch teilweise der Bedarf der Kinder enthalten (z.B. beim Wohnbedarf, den Lebensmitteln, der Kleidung etc.).
16Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten,
171. ab Rechtskraft der Scheidung an sie monatlich 2.291 € nachehelichen Unterhalt zu zahlen,
182. Altersvorsorgeunterhalt i.H. von 665 € monatlich an sie zu zahlen
193. die Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Dezember 2012 sowie die Spesen- und Auslöseberechnungen für den Zeitraum März bis einschließlich Dezember 2012 sowie die Steuererklärung für das Jahr 2011 und die Kapitalerträge für das Jahr 2012 vorzulegen,
204. die Einsatzpläne für die Monate März 2012 bis einschließlich Dezember 2012 vorzulegen.
21Der Antragsteller hat beantragt,
22die Anträge der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückzuweisen.
23Er hat den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedarf bestritten und behauptet, die Antragsgegnerin könne und müsse vollschichtig arbeiten und hiermit ihren Bedarf decken.
24Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt (rechtskräftig für Scheidung und Versorgungsausgleich seit 03.05.2014) und der Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt i.H. von monatlich 1.111 € befristet auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochen. Den Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Gehaltsabrechnungen und Belegen hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
25Das Amtsgericht hat hierbei den konkreten Bedarf der Antragsgegnerin wie folgt berechnet:
26Wohnbedarf |
753,00 € |
|
Autokosten |
143,14 € |
|
Urlaube und Kurztrips |
200,00 € |
|
Essengehen, Freizeitaktivitäten, kulturelle Aktivitäten |
200,00 € |
|
Kleidung und Lebensmittel |
700,00 € |
|
Vermögensbildung |
100,00 € |
|
zusätzliche Krankenversicherung |
20,00 € |
|
Summe |
2.116,14 € |
Das Amtsgericht ist nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. G davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten, sondern nur im Umfang ihrer tatsächlichen Erwerbstätigkeit arbeiten könne. Auf ihrer Seite sei daher von einem Nettoeinkommen von 915,84 € auszugehen.
28Dieses Einkommen hat das Amtsgericht um Fahrtkosten i.H. von monatlich 105,60 € (12 x 2 x 0,3 x 176/12) bereinigt. Ferner hat es das Einkommen um weitere 43,81 € für Versicherungsbeiträge und den Beitrag für Verdi bereinigt. Die geltend gemachten Kosten für die Kinder müssten entweder aus dem Kindesunterhalt bezahlt oder als Mehrbedarf der Kinder geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Betreuungskosten hat das Amtsgericht nicht akzeptiert, da die Kinder mittlerweile im Haushalt des Antragstellers lebten. Ferner hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin monatlich 62,50 € zugerechnet, die sie aus der Anlage von 50.000 € bei 1,5 % Zinsen erzielen könne. Zumindest diesen Betrag hätte sie – nach Bedienung von Verbindlichkeiten – von den 64.000 €, die sie aus dem Hausverkauf erhalten hat, anlegen müssen. Das zu Unrecht bezogene Kindergeld hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin als Einkünfte zugerechnet.
29Ausgehend von dem sich danach ergebenden Bedarf hat das Amtsgericht den Altersvorsorgeunterhalt berechnet, indem es den Bedarf mit dem jeweils geltenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt hat.
30Dieser Unterhaltsanspruch sei auf fünf Jahre nach Rechtskraft zu befristen. Maßgebend hierfür sei, dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens vom 15.12.2003 bis 02.02.2010 nur insgesamt ca. 6 Jahre und 3 Monate betragen habe. Der Antragsteller zahle seit März 2011 bereits Trennungsunterhalt, d.h. seit ca. 3 Jahren. Die Kinder seien mittlerweile in den Haushalt des Antragstellers gewechselt. Schließlich bestünden keine ehebedingten Nachteile bei der Antragsgegnerin. Die Behauptung, sie könne ohne die Ehe 4.500 € verdienen, sei unsubstantiiert. Die Antragsgegnerin habe nicht aus ehebedingten Gründen ihr Studium abgebrochen, sondern aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber. Auch wenn diese Auseinandersetzungen auf der Schwangerschaft beruhen würden, führe dies nicht zu einem ehebedingten Nachteil. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei schicksalhaft.
31Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
32Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Beteiligte mit ihren wechselseitigen Beschwerden, und zwar ausschließlich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Unterhalt.
33Die Antragsgegnerin legt ihr erzieltes Einkommen der Jahre 2014 und 2015 dar. Sie behauptet, bei ihr könnten nur Einkünfte aus Kapital i.H. von 36.000 €, d.h. bei 1,5 % Verzinsung und 25 % Kapitalertragsteuer 33,75 €/Monat fiktiv berücksichtigt werden, da sie den Rest des aus dem Hausverkauf erhaltenen Geldes berechtigterweise verwendet habe. Ferner hätte das Familiengericht das Kindergeld, das sie nach dem Wechsel der Kinder zu Unrecht bezogen habe, nicht als Einkommen berücksichtigen dürfen. Dieses müsse sie zurückzahlen. Sie macht einen Bedarf von 6.643 € geltend, der sich nach Eliminierung von Rechenfehlern allerdings auf 6.375,75 € verringert (s. nachfolgende Tabelle):
34e
35 36Schließlich macht die Antragsgegnerin Kosten des Umgangs geltend. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze vom 10.09.2014 (Bl. 1566 ff. d.A.) und vom 07.03.2016 (Bl. 1755 ff. d.A.) Bezug genommen.
37Die Abweichung von dem bisher geltend gemachten Bedarf i.H. von 3.970 € (26.09.2011, Bl. 142 d.A.) bzw. 4.935 € (17.02.2012, Bl. 260 d.A. 14 UF 24/14) bzw. 5.678,33 € (18.10.2012, Bl. 479 d.A. 14 UF 24/14) begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie von ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten unzureichend über die Darlegungsanforderungen bei einer konkreten Bedarfsberechnung informiert worden sei. Sie errechnet einen ungedeckten Elementarunterhaltsbedarf von 5.711 € und einen Altersvorsorgebedarf von 1.803,00 €.
38Wegen der Einzelheiten des Vorbringens zu den Bedarfspositionen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf s. 10-39 der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 24.03.2014 (Bl. 1446-1475 d.A.) und auf S. 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 18.11.2014 (Bl. 1600 f. d.A.) verwiesen.
39Ferner wendet sich die Antragsgegnerin gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung. Das Amtsgericht habe hinsichtlich des § 1578 b BGB die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Bei ihr bestünden ehebedingte Nacheile, da sie wegen der Ehe ihr Studium nicht absolviert habe. Mit Studium könne sie monatlich 5.000 € brutto verdienen.
40Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses
41den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung Elementarunterhalt in Höhe von 3.500 € als Teilunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.000 € als Teilunterhalt zu zahlen.
42Der Antragsteller beantragt,
43die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
44Er beantragt ferner im Rahmen der von ihm eingelegten Beschwerde, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses
45den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt der Antragsgegnerin vollständig zurückzuweisen.
46Mit leichten Modifikationen wird der vom Amtsgericht errechnete Bedarf akzeptiert. Wenn eine Vermögensbildung i.H. von 100 € akzeptiert werde, könne hieraus nicht auch noch Altersvorsorgeunterhalt berechnet werden. Den Bedarf von 1.543,14 € könne die Antragsgegnerin mit eigenen Erwerbseinkünften vollständig decken.
47Zumindest sei der Unterhaltsanspruch kurz zu befristen. Hierfür spreche die kurze Ehedauer von unter 10 Jahren, die lange Trennungszeit und das Fehlen von ehebedingten Nachteilen. Ferner habe die Antragsgegnerin vom Versorgungsausgleich profitiert und die Kinder seien in den Haushalt des Antragstellers gewechselt, weswegen die Antragsgegnerin eine vollschichtige Erwerbsverpflichtung treffe.
48Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei verwirkt, da sie gegen ihn unberechtigt den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben habe und vorliegend eine offensichtlich unrichtige Bedarfsberechnung vorgelegt habe.
49Die Antragsgegnerin beantragt,
50die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 21.03.2016 und 22.09.2014 nebst zugehörigen Berichterstattervermerken Bezug genommen.
52II.
53Die zulässigen selbständigen Beschwerden beider Beteiligten haben jeweils in der Sache teilweise Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
541.
55Vorliegend ist der der Antragsgegnerin gemäß § 1572 BGB und gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zustehende Unterhalt nicht nach einer Quote, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln.
56Gemäß Ziffer 15.3 HLL ist bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen. Hierbei sind die Einkünfte des Berechtigten ohne Erwerbsbonus auf den Bedarf anzurechnen.
57Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine konkrete Bedarfsberechnung im Einzelfall deshalb durchzuführen, weil bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen die Vermutung nahe liegt, dass dieses nicht mehr in vollem Umfange zur Bedarfsdeckung eingesetzt, sondern auch zu einem erheblichen Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde in diesen Fällen zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 2010, 1637). Zwar trägt die Antragsgegnerin eine (erhebliche) Vermögensbildung nicht vor. Sie behauptet vielmehr, dass das gesamte zur Verfügung stehende Geld ausgegeben wurde. Dem ist der Antragsteller allerdings entgegengetreten. Zudem ist unstreitig, dass die Beteiligten im Zuge des Immobilienverkaufs einen erheblichen Gewinn erzielt haben (128.000 €). Zumindest dies ist eine nicht unerhebliche Vermögensbildung, sodass der tragende Grund für eine konkrete Bedarfsbemessung bejaht werden kann.
58Der BGH ist in der angegebenen Entscheidung davon ausgegangen, dass bei einem Einkommen von jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle eine konkrete Bedarfsberechnung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Wendl/Dose-Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rn. 766 zu den anderen Auffassungen, ab wann eine konkrete Bedarfsberechnung angezeigt ist).
59Die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (d.h. ein bereinigtes beiderseitiges Einkommen von mehr als 5.100 €), können auch durchgängig, d.h. nicht erst ab 2011, sondern auch bis zu der Beförderung des Antragstellers zum Piloten bejaht werden. Im Jahr 2010 (vgl. nachfolgende Exceltabelle) verdiente der Antragsteller monatsdurchschnittlich 7.193,04 € netto. Auf Seiten des Antragstellers sind auch die Spesen und ggfls. die kostenlose Verpflegung zu berücksichtigen. Wenn die Abzugspositionen und der Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe abgezogen werden, verbleibt noch ein Einkommen von 5.531,44 €. Wenn dann noch die nicht konkret vorgetragenen Hausbelastungen (vgl. z.B. Bl. 215 d.A.) i.H. von 600 € abgezogen werden, läge man zwar rechnerisch unter 5.100 €. Allerdings ist bei der Antragsgegnerin beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ein Wohnwert in zumindest dieser Höhe anzurechnen. Auch das erzielte Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, so dass es bei der konkreten Bedarfsberechnung verbleibt.
60 61Für die Zeit ab 2011, also insbesondere auch für den Unterhaltszeitraum ab 03.05.2014, gelten diese Erwägungen angesichts des gestiegenen Einkommens des Antragstellers erst recht.
62Das Amtsgericht hat in der Sitzung vom 28.11.2013 bereits darauf hingewiesen, dass eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen sein dürfte, was von den Beteiligten danach, so auch im Beschwerdeverfahren, letztlich nicht mehr in Abrede gestellt wird.
632.
64Die Antragsgegnerin hat ihren konkreten Bedarf für den hier unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum nur in Höhe von 2.104,12 € (bis Mai 2015), 2.254,12 € (bis Oktober 2015) und von 2.354,12 € (ab November 2015) schlüssig dargelegt, wobei der Senat davon absieht, die Entwicklung des ständig wechselnden Vortrages der Antragsgegnerin im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Einzelnen darzustellen.
65Die Antragsgegnerin hat sich letztlich, nachdem der Senat bereits im Termin vom 22.09.2014 auf die weitgehende Unschlüssigkeit der Berechnung in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat, weiterhin auf die Darlegungen in der Beschwerdebegründung bezogen und diese als nach ihrer Ansicht hinreichend bezeichnet, so dass der Senat seine Feststellungen und Schätzungen grundsätzlich auf diese Darlegungen stützt.
66Bei der (deutlich geringeren) Bewertung der Einzelpositionen, wie sie der Senat vorgenommen hat, kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der von der Antragsgegnerin ermittelte Gesamtbedarf von (rechnerisch richtig) 6.375,75 €, der sich an den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens der Beteiligten zu orientieren hat, in der vorgetragenen Höhe schon deshalb nicht richtig sein kann, weil der vierköpfigen Familie keinesfalls Gesamteinkünfte zur Verfügung standen, die der Antragsgegnerin allein einen solchen Lebensstandard auch nur annähernd erlaubt hätten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es einzelne Positionen gibt – hierzu mag insbesondere der Bedarf für Wohnen, Urlaub und PKW gehören –, welche infolge der Trennung für die Antragsgegnerin einen höheren finanziellen Aufwand erfordern, als es ihrem persönlichen Anteil im Rahmen der Familienunterhalts entsprochen hätte. Für den Großteil der Positionen, die (nur) die ganz persönlichen Bedürfnisse der Antragsgegnerin betreffen, gilt dies indessen nicht. Jedoch kann aus dem Umstand, dass sich vor diesem Hintergrund jedenfalls die Gesamtrechnung der Antragsgegnerin als bei weitem überhöht erweist – angesichts des oben dargestellten Einkommens des Antragstellers für die Jahre 2011 und 2012 kommt bei dem von der Antragsgegnerin errechneten Bedarf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in Betracht -, letztlich noch nicht gefolgert werden, dass damit schon der gesamte konkrete Bedarf nicht schlüssig dargelegt worden ist. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung zu den jeweiligen Position erforderlich; eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kommt dabei umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist.
67Bei der Darstellung der einzelnen Bedarfsbereiche bzw. Bedarfspositionen folgt der Senat der Gliederung in der Beschwerdebegründung, wobei hinsichtlich der einzelnen Positionen das Nachfolgende gilt:
68a) Essen und Trinken
69Die Antragsgegnerin gibt hier einen monatlichen Gesamtbedarf i.H.v. 560 € an, wobei dieser Betrag auf diverse Einzelpositionen verteilt wird (vgl. obige Tabelle).
70Dieser Betrag erscheint bei weitem übersetzt, zumal auch jeglicher Nachweis dafür fehlt, dass während des ehelichen Zusammenlebens von ihr als Einzelperson Lebensmittel und Getränke in einem solchen erheblichen Umfang tatsächlich verzehrt worden sind. Dies hat aber – wie ausgeführt - nicht zur Folge, dass der konkrete Bedarf bei der vorliegenden existenziell notwendigen Position auf Null gesetzt wird. Der Senat sieht es daher als sachgerecht an, den Bedarf für Lebensmittel und Kleidung, wie vom Antragsteller zugestanden, gemäß § 287 ZPO auf einen Gesamtbetrag von 500 € zu schätzen. Hierin sind auch Bedarfsgegenstände für den Haushalt enthalten.
71b) Kleidung, Schuhe, Schmuck etc.
72Hier legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 660 € monatlich (zu den einzelnen Unterpositionen vgl. obige Tabelle) zu Grunde. Bei der Schlüssigkeitsprüfung fällt insoweit auf, dass die Antragsgegnerin beispielsweise bei der Position Oberbekleidung, die immerhin 350 € monatlich ausmacht, eine Vielzahl von Kleidungsstücken und Marken aufführt, aber nicht - auch nicht etwa exemplarisch für einen gewissen Zeitraum – mit konkreten Beträgen für bestimmte Kleidungsstücke rechnet. Das Vorbringen ist derartig pauschal, dass noch nicht einmal ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden könnte, welche Durchschnittsaufwendungen pro Monat anfallen. Abgesehen davon hat der Antragsteller die dargelegten Aufwendungen bestritten, so dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, zumindest einen gewissen Nachweis zu erbringen. Die Vorlage jeglicher Kassenbelege fehlt. Denkbar wäre es auch gewesen – da Kleidungsstücke vielfach mit Giro-Karte bezahlt werden –, Kontoauszüge für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen.
73Was die Ausführungen zu Schmuck, Uhren und Brille anbelangt, hätte es sich hier besonders angeboten, Belege aus den vergangenen Jahren vorzulegen, zumal kaum anzunehmen ist, dass solche – auch im Hinblick auf laufende Garantiefristen – restlos vernichtet worden sein könnten.
74Da man diese Position ebenfalls in einem bestimmten Maße als existenziell notwendig anzusehen haben wird, erscheint es nicht gerechtfertigt, sie ganz auf null zu setzen. Wie bereits unter Buchstabe a) ausgeführt, hat der Senat sie entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers zusammen mit der Position Essen und Trinken einschließlich Bedarfsgegenstände für den Haushalt auf insgesamt 500 € monatlich geschätzt.
75c) Körperpflege
76Hier legt die Antragsgegnerin einen Monatsbetrag von 465 € (Unterpositionen siehe obige Tabelle) zu Grunde. Einzelne Darlegungen bzw. Nachweise mit Ausnahme desjenigen für das Kosmetikstudio fehlen gänzlich, so dass weitgehend eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nicht besteht. Es ist daher gerechtfertigt, diese Position gänzlich unbeachtet zu lassen, zumal in der Position Lebensmittel und Bedarfsgegenstände schon gewisse einfache Körperpflegeprodukte enthalten sind.
77d) Wohnkosten
78Für Miete, Nebenkosten, Treppenhausreinigung und Strom legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 1.061 € zu Grunde. Da die Wohnkosten existenziell notwendig sind, hat der Senat diese ungeachtet der fehlenden Vorlage einzelner Belege geschätzt. Im Rahmen der zuzubilligenden Kaltmiete ist der Senat hierbei davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin bei einer vorherigen Wohnungsgröße für die Familienwohnung von ca. 200 m² nunmehr als Einzelperson eine Wohnungsgröße von 80 m² zuzubilligen ist. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgetragene ortsübliche Kaltmiete sowie die vom Antragsteller vorgelegten Wohnungsanzeigen hat der Senat eine monatliche Kaltmiete von 600 € berücksichtigt.
79Für die Nebenkosten hat die Antragsgegnerin lediglich eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 vorgelegt, die sich über ca. 220 € monatlich verhält. Wenn man in Rechnung stellt, dass zu diesem Zeitpunkt die gemeinsamen Kinder der Beteiligten noch im Haushalt der Antragsgegnerin lebten und sie einen Anspruch auf eine Wohnung von max. 80 m² hätte, ist es sachgerecht, diesen Betrag im Wege der Schätzung um die Hälfte zu kürzen, also auf 110 € monatlich.
80Die Stromkosten hat der Senat entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beleg auf 90 € monatlich geschätzt. Ferner ist eine Prämie zur Hausratversicherung i.H.v. 12 € monatlich gerechtfertigt.
81Die für eine Haushaltshilfe angesetzten 165 € monatlich sind nicht berücksichtigungsfähig. Auch insoweit fehlt jeder Nachweis. Zudem ist nicht dargelegt, warum die Antragsgegnerin neben einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit und fehlender Kinderbetreuung ihren Haushalt nicht selbst führen kann. Es ist zwar immer zu beachten, dass es allein auf die Eheprägung ankommt, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Wohn– und Lebensverhältnisse seit dem ehelichen Zusammenleben verändert haben.
82Die Positionen Verbrauchsmaterial Haushalt und Kosten für Mangelwäsche sind ohne jegliche weitere Substantiierung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansatzfähig, insbesondere, wenn für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände bereits ein gewisser Betrag zugrundegelegt worden ist.
83Die Positionen Zeitungen und Zeitschriften sind ohne jeglichen Nachweis in der geforderten Höhe nicht gerechtfertigt. Wenn der Antragsteller als Pilot eine Fülle von Zeitungen und Zeitschriften kostenlos mit nach Hause bringen konnte, wäre dies kaum nachhaltig eheprägend gewesen, zumal schwer vorstellbar ist, dass die Antragsgegnerin diese neben Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten tatsächlich (neben den Büchern) gelesen hat. Der Senat hält es daher für richtig, lediglich für den Bezug einer örtlichen Tageszeitung einen Betrag i.H.v. 27 € in die Bedarfsberechnung einzustellen.
84Für Internet, Telefon und Fernsehen setzt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von monatlich 150 € an. Dies erscheint ohne weitere Einzelaufstellung und ohne jeglichen Nachweis in Anbetracht der heutigen preiswerten Flatrates deutlich überhöht. Insoweit hält der Senat einen monatlichen Betrag i.H.v. 50 € für sachgerecht (einschließlich GEZ).
85Die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Positionen im Bereich Wohnkosten sind ohne jede weitere Einzelaufschlüsselung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansetzbar.
86e) Kultur
87Für die Positionen Kultur und Teilnahme am sozialen Leben hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag von ca. 346 € in ihre Berechnung eingestellt (Unterpositionen siehe obige Tabelle).
88Auch hier gilt, dass keine substantiierte Aufschlüsselung erfolgt und keinerlei Beleg der Antragsgegnerin vorgelegt worden ist.
89In der Bedarfsberechnung ist seitens des Senats daher lediglich ein monatlicher Betrag von 13 € für Bücher angesetzt worden, wobei berücksichtigt worden ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Sachverständigen Lesen als Hobby angegeben hat. Zudem mag der Pauschalbetrag zu nachfolgend f) auch gewisse kulturelle Bedürfnisse abdecken.
90f) Sport und Freizeit
91Bei weitem übersetzt und in keiner Weise nachgewiesen ist auch die Position Sport und Freizeit (einschließlich Ausrüstung) mit 466,40 € im Monat (Unterpositionen siehe obige Tabelle). Da die Antragsgegnerin selber angegeben hat, neben dem gelegentlichen Joggen keinen Sport zu betreiben, andererseits ein gewisser Bedarf für sportliche Aktivitäten und sonstige Freizeit als notwendig anzusehen ist, hat der Senat diesen Bereich entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers mit einem Betrag von 150 € monatlich geschätzt.
92g) Urlaub
93Für den Bereich Urlaub hat die Antragsgegnerin einen Gesamtbedarf von 850 € monatlich (Haupturlaube 700 € und Städtereisen 150 €) behauptet.
94Auch die diesbezüglichen Darlegungen sind nicht hinreichend schlüssig. Für die Schlüssigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragsgegnerin die Urlaubsgestaltung exemplarisch für einen bestimmten Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens darstellt und insbesondere auch die während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens tatsächlich entstandenen Kosten, jedenfalls der ungefähren Größenordnung nach, vorträgt. Zudem ist es nicht gerechtfertigt, anzunehmen, dass der Umfang und die Ausgestaltung der Urlaube die Ehe in der Weise nachhaltig geprägt haben, dass sie ungeachtet der dafür aufzuwendenden Kosten auch künftig so durchgeführt werden sollten. Die Gesamtumstände sprechen eher dafür, dass die Beteiligten die Urlaube nur deshalb so verbracht haben, weil sie die Leistungen verbilligt in Anspruch nehmen konnten. Es besteht insoweit eine Vergleichbarkeit mit einer Fallkonstellation, bei der während der Ehe tatsächlich die Möglichkeit besteht, kostenlos mehrere Monate des Jahres in einem Ferienhaus zu verbringen; dann wird man aber kaum einen mehrmonatigen Urlaub in einem (nunmehr für einen solchen Zeitraum anzumietenden) Ferienhaus als eheprägend ansehen können. Maßgeblich für die eheprägenden Urlaube sind deshalb hier die tatsächlich entstandenen – allerdings auf die heutigen Verhältnisse fortzuschreibenden - Kosten, für die es aber an einer hinreichenden Darlegung der Antragsgegnerin fehlt.
95Zu beachten ist allerdings, dass der Antragsteller eine Position i.H.v. 150 € monatlich für Urlaube und Kurzreisen zugestanden hat. Diese Position ist der Antragsgegnerin daher zuzubilligen.
96h) PKW
97Für ein privates Kraftfahrzeug Marke Golf Variant hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag i.H.v. 650 € angesetzt.
98In diesem Bereich fällt allerdings auf, dass die Antragsgegnerin – trotz ihres angeblich sehr luxuriösen Lebensstils - während des ehelichen Zusammenlebens nur relativ bescheidene Gebrauchtfahrzeuge gefahren hat. Demgegenüber hatte der Antragsteller ein besseres Fahrzeug zur Verfügung, so dass davon auszugehen ist, dass die Eheleute für längere Fahrten jenes Fahrzeug genutzt haben. Vor diesem Hintergrund wird die Antragsgegnerin nach der Trennung für sich allein ein etwas besseres Fahrzeug als das jeweils früher gefahrene benötigen. Ungeachtet dessen fällt dem Senat auch hier jegliche Schätzung schwer, weil die Antragsgegnerin beispielsweise zu dem Umfang und den Kosten von Reparaturen nichts vorgetragen hat. Der Antragsteller gesteht der Antragstellerin für die Position PKW einschließlich Benzin lediglich einen Betrag von 143,14 € monatlich zu, was im Hinblick auf die Gesamtkosten, wozu auch Rücklagen für eine Wiederbeschaffung gehören, äußerst wenig ist. Der Senat schätzt daher die Kosten für einen angemessenen Gebrauchtwagen, so wie er bei Fortschreibung eheprägend war, für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Mai 2015 entsprechend dem im Trennungsunterhaltsverfahrens angesetzten Wert auf 200 € monatlich, im Zeitraum von Juni bis Oktober 2015 unter Berücksichtigung des eingeschränkten Umgangs mit den Kindern auf 350 € und ab November 2015 unter Berücksichtigung des erweiterten Umganges mit den Kindern auf 450 € monatlich.
99i) Versicherungen
100Die von der Antragsgegnerin im einzelnen (siehe obige Tabelle) dargelegten Versicherungsprämien hat der Senat berücksichtigt, allerdings mit Ausnahme der Unfallversicherung für die Kinder, die keinen Bedarf der Antragsgegnerin darstellt.
101f) Sonstiges
102Im Bereich Sonstiges hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Bedarf von ca. 187 € geltend gemacht. Hier konnte der Senat lediglich die schlüssig dargelegten und belegten Beträge für Riester-Rente, Bausparbeiträge und Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigen. Im Übrigen fehlt auch hier jede nachvollziehbare Substantiierung bzw. jeder Beleg, auf deren Grundlage der Senat eine Schätzung vornehmen könnte und nicht lediglich zu Spekulationen veranlasst wäre.
103Der Gesamtbedarf der Antragsgegnerin errechnet sich daher wie folgt:
104 1053.
106Auf den ermittelten konkreten Bedarf ist (nur) das von der Antragsgegnerin tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus anzurechnen. Denn angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann von der Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit, als von ihr im Unterhaltszeitraum tatsächlich ausgeübt (19 Stunden wöchentlich), nicht erwartet werden. Nach dem Ergebnis des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben; die ausgeübte Arbeitszeit von 19 Stunden ist gerade noch zumutbar. Konkrete Angriffe dagegen sind seitens des Antragstellers nicht erhoben. Nur der Hinweis, dass der Arbeitsmediziner auch die von der Antragsgegnerin eingereichten Atteste verwendet hat, reicht als hinreichender Angriff nicht aus. Bis zum Wechsel der Kinder in den Haushalt des Antragstellers im August 2013 konnte daher auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens nur von einer teilschichtigen Tätigkeit ausgegangen werden.
107Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten ferner zugrunde gelegt hat, dass die Antragsgegnerin auch die Kinder versorgt und damit entsprechend belastet ist, hat sich der Senat dazu veranlasst gesehen, im Beschwerdeverfahren eine erneute gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. G einzuholen unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin seit August 2013 die gemeinsamen Kinder der Beteiligten nicht mehr betreut. Bereits in seinen schriftlichen Ausführungen ist der Sachverständige dabei geblieben, dass die Antragsgegnerin auch ohne die Kinderbetreuung nur in dem von ihr jetzt ausgeübten Umfang arbeiten kann. Der Sachverständige hat dies im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Senatstermin nochmals überzeugend damit begründet, dass die bei der Antragsgegnerin vorliegende psychische Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend in ihre Persönlichkeitsstruktur hineinreiche. Wenn bei der Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung zu der jetzt tatsächlich vorliegenden Belastung hinzukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven bei ihr seien nicht allzu groß. Aufgrund dieser gut nachvollziehbaren Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen in keinem größeren Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, als sie dies derzeit tut, so dass der Antragsgegnerin über das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen hinaus keine weiteren Einkünfte fiktiv zuzurechnen sind.
108Die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin umfassend vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Von den sich hieraus ergebenden Nettoeinkünften waren keine weiteren Abzüge vorzunehmen, weil etwaige ansonsten bei Berechnung des Unterhalts nach Quoten berücksichtigungsfähige Abzugspositionen, wie z.B. Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge, bereits in dem errechneten konkreten Bedarf enthalten sind.
109Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte kann bei der Antragsgegnerin ein Betrag von 36.000 € als Kapital eingestellt werden. Sie hat mit den im Oktober 2011 erhaltenen 64.000 € aus dem Hausverkauf einen PKW gekauft (2.500 €), ein überzogenes Konto ausgeglichen (3.000 €) und Verbindlichkeiten von 8.199 € getilgt. Ferner hat sie aufgrund der zahlreichen Prozesse, in denen ihr unter Hinweis auf den Erlös Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, erhebliche Kosten getragen. Die 36.000 € hat sie an ihre Eltern weitergegeben, die damit ihr die Wohnung vergünstigt zur Verfügung stellten, die sie zur Zeit bewohnt. Der Ansatz des Familiengerichts von 1,5 % Verzinsung ab Oktober 2011 ist angemessen. Warum hierauf Kapitalertragsteuer anfallen soll, wie dies die Antragsgegnerin in der Beschwerde behauptet, ist nicht nachzuvollziehen, da der Kapitalertrag unterhalb des steuerlichen Freibetrags liegt. Damit beläuft sich der monatsanteilige Kapitalertrag auf 45 €.
110Das so zu berücksichtigende Einkommen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
111 1124.
113Der der Antragsgegnerin zuzusprechende Unterhalt, bestehend aus Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
114Der Altersvorsorgeunterhalt ist hierbei einstufig auf Basis des Elementarunterhalts nach der Bremer Tabelle berechnet worden. Im Rahmen dieser Berechnung waren allerdings vorab vom Elementarunterhalt die tatsächlich von der Antragsgegnerin geleisteten Vorsorgebeiträge in einer Gesamthöhe von 146 € monatlich abzuziehen, da diese bereits in der konkreten Bedarfsermittlung enthalten sind und daher nicht außerdem Grundlage für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts sein können.
115 1165.
117Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht verwirkt. Verwirkungsgründe gemäß § 1579 BGB liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall kämen einzig die Verwirkungsgründe des § 1579 Nr. 3 BGB sowie des § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht.
118Zutreffend verweist der Antragsteller zwar darauf, dass die Antragsgegnerin zunächst behauptet hat, der Antragsteller sei gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Als die Gutachterin in der Sorgerechtssache hierfür keinen Anhaltspunkt fand, äußerte die Antragsgegnerin den Verdacht, der Antragsteller könne sexuell übergriffig gewesen sein. Dies reicht für eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB allerdings nicht aus. Es wurden von der Antragsgegnerin auch im Sorgerechtsverfahren keine massiven körperlichen Übergriffe geäußert. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs wurde aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des Kindes nur der leichte Verdacht geäußert. Dies reicht für ein schweres vorsätzliches Vergehen i.S. von § 1579 Nr. 3 BGB nicht aus. Auch § 1579 Nr. 7 BGB (ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten) liegt nicht vor.
119In der vom Antragsteller zitierte Entscheidung des hiesigen 2. Familiensenats (2 UF 105/13; veröffentlicht z.B. in NZFam 2014, 223) ging es um langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet waren, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz.
120Im Hinblick auf die überhöhte Bedarfsdarstellung der Antragsgegnerin kann schon ein versuchter Verfahrensbetrug gemäß § 263 StGB – wie es für § 1579 Nr. 3 BGB erforderlich wäre – nicht festgestellt werden. Denn ein solcher setzt voraus, dass bestimmter Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu einzelnen Bedarfspositionen sich als unzutreffend erwiesen hat; letzteres lässt sich aber nicht schon daraus herleiten, dass sie insgesamt einen überhöhten konkreten Bedarf geltend macht. Zudem ist zu beachten, dass § 1579 Nr. 3 BGB nur dann einschlägig sein kann, wenn sich das Verhalten des Berechtigten, der vom Pflichtigen nacheheliche Solidarität fordert, ohne ihr selbst zu genügen, als besonders unredlich darstellt, in- dem es darauf abzielt, durch Täuschung eine nicht oder nicht in diesem Umfang zustehende Leistung vom Unterhaltsschuldner zu erlangen (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1579 Rn. 16 m.w.N.). Der Hauptanwendungsfall ist das Verschweigen von Einkünften trotz gezielter Nachfrage (vgl. z.B. OLG Düsseldorf v. 07.07.2010 – 8 UF 14/14 – juris). Angesichts dessen, dass die im Gesamtergebnis völlig überzogenen Berechnungen der Antragsgegnerin so offensichtlich unzutreffend sind, dass eine Täuschung kaum möglich ist, könnte es sich insoweit alllenfalls um einen untauglichen Betrugsversuch handeln, der von vorneherein nicht geeignet war, beim Amtsgericht oder beim Senat einen Irrtum hervorzurufen. Nach allem sieht der Senat den ohnehin relativ kurz zu befristenden – siehe hierzu sogleich die Ausführungen unter Ziffer 6. – Unterhaltsanspruch als nicht verwirkt an.
1216.
122Der Unterhaltsanspruch war gemäß § 1578b Abs.2 BGB zeitlich auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung zu befristen, wobei der Senat davon abgesehen hat, noch für zwei Tage im Mai 2019 anteiligen Unterhalt zuzusprechen, sondern die Befristung bis zum Ende des Monats April 2019 ausgesprochen hat.
123Zur Überzeugung des Senats liegen ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vor. Die bei der Antragsgegnerin vorliegende psychische Erkrankung selber ist auch nach ihrem eigenen Vortrag (siehe Bl. 1673 d. A.), als schicksalhaft und nicht als ehebedingt anzusehen. Dies entspricht auch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, der überzeugend ausgeführt hat, dass die Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend bis in die Persönlichkeitsstruktur der Antragsgegnerin zurückreiche. Die Erkrankung sei Ausdruck der Persönlichkeit und nicht Ausdruck einer akuten Belastungssituation.
124Soweit die Antragsgegnerin dargelegt hat, sie hätte ohne die Ehe und Familie ein Fernstudium absolviert, nach dessen erfolgreichem Abschluss sie einkommensmäßig deutlich bessergestellt worden wäre als jetzt, hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senats den Beweis erbracht, dass die Antragsgegnerin ein solches Fernstudium unter Berücksichtigung ihrer schon vor der Ehe liegenden psychischen Erkrankung nicht erfolgreich hätte abschließen können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G ist auch nach mehrfacher Nachfrage des Senats bei seiner überzeugenden Beurteilung geblieben, dass die Antragsgegnerin ein Fernstudium zusätzlich zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht geschafft hätte. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass, wie bereits oben ausgeführt, die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse, sondern ein sehr tiefgehendes, schon vor der Ehe in der Persönlichkeitsstruktur wurzelndes Problem sei. Der Sachverständige hat diesen Befund auf genügend breiter Tatsachengrundlage erhoben, nämlich auf den anamnestischen Erzählungen der Antragsgegnerin, den erhobenen psychotherapeutischen Befunden, der Rücksprache mit den die Antragsgegnerin behandelnden Therapeuten sowie der von ihm selber durchgeführten Testung. Bei diesem Test war für den Sachverständigen auffällig, dass die Antragsgegnerin sehr genau und richtig arbeitete, aber sehr langsam war. Der Sachverständige hat das als eine sehr kontrollierte Arbeitsweise bezeichnet. Eine solche Arbeitsweise sei Ausdruck der Persönlichkeit, nicht ein Ausdruck einer akuten Belastungssituation. Wenn bei der Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung dazukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven seien bei der Antragsgegnerin nicht allzu groß. Deshalb wäre es ihr auch nicht möglich gewesen, berufsbegleitend ein Fernstudium erfolgreich zu absolvieren.
125Ob die Antragsgegnerin ein Studium, das Bestandteil der Arbeitszeit gewesen wäre, erfolgreich geschafft hätte, kann dahingestellt bleiben. Unstreitig hat die Antragsgegnerin ein solches Studium bereits vor der Eheschließung nicht mehr betrieben, sondern im August 2003 das berufsbegleitende Fernstudium begonnen, welches sie nach ihren Angaben auch noch während der ersten Monate der Ehezeit betrieben hat. Maßgebend für die hier zu treffende Beurteilung eines ehebedingten Nachteils ist daher das letztgenannte Fernstudium.
126Mangels ehebedingten Nachteils waren daher für die vorzunehmende Befristung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
127Die Ehe war mit 7 Jahren und 5 Monate (gerechnet von der Eheschließung am 15.12.2003 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 18.05.2011) von relativ kurzer Dauer. Die Trennungszeit ab 02.02.2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 03.05.2014 war dagegen relativ lang; innerhalb der Trennungszeit hat der Antragsteller durchgehend Unterhalt gezahlt. Auch bereits vorher gab es zwei zwischenzeitliche Trennungen 2005 und Ende 2009. Die Antragstellerin ist mit jetzt 36 Jahren noch jung und kann aufgrund ihrer eigenen intellektuellen Möglichkeiten selbst im Erwerbsleben Fuß fassen, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass sie psychisch belastet und daher nur teilweise erwerbsfähig ist. Gleichwohl ist sie aber nach ihren Angaben in ihrer beruflichen Tätigkeit zu überdurchschnittlichen Leistungen in der Lage, die ihr jedenfalls bei ihrem jetzigen Arbeitgeber besondere Anerkennung in Form von Bonuszahlungen eintragen. Die gemeinsamen Kinder der Beteiligten sind in den Haushalt des Antragstellers gewechselt. Die Antragsgegnerin ist daher nicht durch Kinderbetreuung beeinträchtigt.
128Für eine etwas längere Befristung spricht, dass eine reine Hausfrauenehe geführt wurde und dass aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse den Antragsteller maßvolle Unterhaltszahlungen nicht beeinträchtigen.
129Insgesamt ist eine Befristung des Unterhalts auf 5 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, wie sie bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde, sachgerecht.
130III.
131Dem von der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 21.03.2016 gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist war nicht nachzukommen.
132Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 22.09.2014 gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdebegründung im Wege der konkreten Bedarfsberechnung angestellte Unterhaltsberechnung unschlüssig ist. Da die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Hinweis weiterhin die Auffassung vertreten hat, dass ihre Unterhaltsberechnung hinreichend schlüssig sei, und sie deshalb in der Sache nicht weiter vorgetragen hat, durfte sie nicht erwarten, dass der Senat ihr nach dem Senatstermin vom 21.03.2016 eine erneute Stellungnahmefrist gewähren würde.
133Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Senatstermin vom 21.03.2016 zur Frage ihrer Fähigkeit zur erfolgreichen Absolvierung eines berufsbegleitenden Studiums eine ergänzende Stellungnahmefrist begehrt hat, war diesem Antrag deshalb nicht zu entsprechen, weil die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für die Antragsgegnerin weder neu noch überraschend waren. Sie stellten lediglich eine konsequente Fortführung der Argumentation des Sachverständigen zur Frage der Fähigkeiten der Antragsgegnerin zur Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit dar, die der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hatte. Insoweit hatte der Sachverständige bereits in dem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer bereits vor der Ehe bestehenden Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, eine mehr als halbschichtige Tätigkeit auszuüben.
134IV.
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs.1 FamFG.
136Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs .2 FamFG). Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, in der es im Wesentlichen um Fragen der Substantiierung von Vortrag sowie tatrichterliche Beweiswürdigung geht.
137Rechtsbehelfsbelehrung:
138Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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