Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 185/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 5.735,18 Euro für die Zeit vom 23.08.2012 bis zum 31.12.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 747,80 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen.
Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
3I.
4Die Klägerin macht – weitergehende – Ansprüche nach Kündigung von 3 Rentenversicherungen gegen Einmalzahlungen geltend.
5Der Beklagte policierte antragsgemäß am 28.06.2010 drei Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbeträge von 35.000,- €, 35.000,- € und 70.000,- € (K1). Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsscheine (K1), die Produktinformationsblätter (K2) sowie die AVB (K3) Bezug genommen.
6Nach vorangegangenen Telefonaten und der Erteilung von Informationen durch den Beklagten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2010 (K4) die Kündigung der drei Versicherungsverträge mit sofortiger Wirkung und bat um Überweisung der Auszahlungsbeträge. Unter dem 06. und dem 10.01.2011 rechnete der Beklagte die Verträge ab (K4) und zahlte auf den Vertrag Nr. #######2 eine Rückvergütung von 30.428,10 €, auf den Vertrag Nr. #######3 eine Rückvergütung von 60.857,27 € und auf den Vertrag mit der Nr. #######5 eine Rückvergütung von 30.428,10 €.
7Mit einem sog. Musterbrief vom 17.08.2012 (K5) verlangte die Klägerin unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH u.a. den zu Unrecht vorgenommenen Stornoabzug, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2012 (K5) ablehnte. Nachdem sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für diese gemeldet hatte, erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2013 (K7) Auskunft über die vorgenommenen Stornoabzüge. Er kündigte die Auszahlung der Stornoabzüge von je 1.433,78 € hinsichtlich der Verträge Nr. #######2 und #######5 sowie von weiteren 2.867,62 € auf den Vertrag Nr. #######3 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, lehnte jedoch eine Erstattung der Abschlusskosten unter Hinweis auf eine Kommentarstelle bei Prölss/Martin ab.
8Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin anteilige Erstattung der Abschlusskosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert einschließlich des ausgezahlten Stornoabzuges. Die Regelungen über die Abschluss- und Vermittlungskosten seien unwirksam. Aus der eindeutigen Regelung des § 169 Abs. 3 VVG ergebe sich, dass der Beklagte Abschluss- und Vermittlungskosten nur anteilig in Höhe von 1/5 behalten könne. Rechtsprechung sei nur zur Rechtslage vor der VVG-Reform ergangen, die überwiegende Literatur berücksichtige die VVG-Reform nicht hinreichend.
9Daneben entspreche die Rentenversicherung einer Kapitalanlage. Die Klageforderung ergebe sich auch als Schadensersatzanspruch, da sie nicht über die Nachteile bei vorzeitiger Kündigung belehrt worden sei.
10Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
111. an sie 6.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.895,18 € seit dem 23.08.2012 zu zahlen;
122. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15§ 169 Abs. 3 S. 1 VVG sei auf Verträge mit Einmalbeiträgen nicht anwendbar. Die vertraglichen Vereinbarungen seien auch im Übrigen wirksam. Es bestehe insbesondere kein Kündigungsrecht, weil § 168 Abs. 2 VVG nicht anwendbar sei, nachdem die Rentenauszahlung bereits begonnen habe.
16Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.09.2015, Az. 2 O 375/14, veröffentlicht in VersR 2016, 1047) hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin habe nach § 169 Abs. 1, Abs. 3 VVG Anspruch auf die Klageforderung.
17Die Klägerin habe die Verträge wirksam gekündigt, weil das vertragliche Kündigungsverbot gegen § 168 Abs. 2 VVG verstoße. Die Rechtsmeinung, die diese Regelung nach begonnener Rentenzahlung nicht mehr anwende, sei unzutreffend. Der Wortlaut sehe keine Ausnahme für den Fall der Kündigung nach dem Rentenzahlungsbeginn vor. „Antiselektionsgründe“ bestehen bei der vorliegenden Rentenversicherung nicht, weil der Beklagte nach dem Inhalt der Versicherungsscheine verpflichtet sei, im Falle des Todes der versicherten Person im Rentenbezug den Einmalbetrag abzüglich bereits gezahlter Renten auszuzahlen. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.08.2007, Az. 20 U 284/06, betreffe die aktuelle Rechtslage nicht. Der Schutzzweck der §§ 168, 169, 171 VVG greife nicht nur bei gezillmerten Prämien, sondern auch bei Versicherungen gegen Einmalbeiträge.
18Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seine erstinstanzliche Argumentation wiederholt und vertieft und zudem ergänzend hinsichtlich der Maklerstellung des Vermittlers vorträgt.
19Der Beklagte beantragt,
20das am 24.09.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 375/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Hautsache Erfolg. Hinsichtlich der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten führt sie zur Reduzierung der zugesprochenen Beträge.
271.
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines – weitergehenden – Rückkaufswertes gegen den Beklagten aus § 169 Abs. 1, 3 VVG. Denn die Regelung des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG ist auf die hier vorliegenden Rentenversicherungen gegen Einmalbeiträge nicht anwendbar. Der Senat schließt sich der einhelligen Meinung der Literatur zu dieser Frage an, die sowohl durch den Wortlaut des Gesetzes als auch durch die Gesetzesmotive gestützt wird. Auf die durch das Landgericht bejahte Frage, ob die Rentenversicherungsverträge der Parteien entgegen der Regelung des § 7 der einbezogenen AVB wegen Verstoßes gegen § 168 Abs. 2 VVG kündbar sind, kommt es daher nicht an.
29a)
30Die Literatur argumentiert, gegen die Anwendbarkeit der Norm auf Einmalbeitragsversicherungen spreche, dass bei diesen eine Zillmerung nicht möglich sei, weil die sofortige Verrechnung zugleich eine zeitanteilsmäßige über die gesamte Beitragszahlungsdauer darstelle. Der kündigende Versicherungsnehmer bedürfe auch in den ersten fünf Jahren keines besonderen Schutzes, weil der Mindestrückkaufwert nur den Ausgleich der Nachteile des Zillmerns in den Frühstornofällen bezwecke, nämlich dass in den ersten Jahren keine oder nur sehr geringe Rückkaufswerte vorhanden seien. Dieser Fall liege bei der Einmalprämienversicherung nicht vor, es gebe sofort hohe Rückkaufswerte (Prölss/Martin-Reiff, VVG, 29. Auflage 2015, § 169 Rn. 38). Die Regelung über den Mindestrückkaufswert verliere ihre Anwendbarkeit da, wo die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auf mehrere Prämien verteilt werden und auch nicht verteilt werden können. In der Kalkulation könnten diese Kosten nicht auf die ersten fünf Jahresprämien verteilt werden, weil es nur eine Prämie gebe, deren Kalkulation deshalb notwendig sämtliche Abschluss- und Vertriebskosten enthalte (Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2013, § 169 VVG Rn. 98; Mönnich in Münchener Kommentar zum VVG (2011), § 169 Rn. 98; Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 169 Rn. 33). Teilweise wird argumentiert, aus diesen Gründen sei § 169 Abs. 3 VVG teleologisch zu reduzieren. Es liege insbesondere eine unbewusste Regelungslücke vor, denn der Gesetzgeber gehe in seiner Begründung davon aus, dass mehrere Prämien zu zahlen seien und vergesse Verträge mit einer kürzeren Laufzeit oder Einmalbeitragsprodukte (Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, 3. Auflage 2015, Rn. 40).
31b)
32Es trifft aus den angeführten Gründen zu, dass § 169 Abs. 3 S. 1 VVG auf Rentenversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag keine Anwendung findet.
33Diese Sichtweise ist im Wortlaut des § 169 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz VVG noch angelegt. Denn der Wortlaut lässt erkennen, dass eine gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre nur erfolgen soll, wo eine Zillmerung in Betracht kommt, also wo laufende Beiträge gezahlt werden. Der teilweise erwogenen teleologischen Reduktion bedarf es daher nicht.
34Entscheidend ist jedoch, dass die Auslegung der einhelligen Lehre dem in der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/3945, S. 102) zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entspricht, in der es heißt:
35„Zusätzlich enthält Satz 1 eine Sonderregelung für die Frühstornofälle. Die bisherige Praxis der Versicherer, die ersten Prämien zur Deckung der Abschlusskosten zu verwenden und auf dieser Grundlage die Prämie zu kalkulieren (sog. Zillmerung), führt dazu, dass zumindest in den ersten zwei Vertragsjahren kein Rückkaufswert besteht. Dieses Verfahren berücksichtigt nicht hinreichend die Interessen der Versicherungsnehmer, die sich aus unterschiedlichen Gründen dazu entschließen, von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dem kündigenden Versicherungsnehmer soll in diesen Fällen ein Mindestrückkaufwert zustehen.
36(…)
37Die Regelung setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen.
38(…) eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird).“
39Diese Gesetzesbegründung belegt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Versicherungsnehmer im Falle einer Vertragskündigung vor dem sich aus einer Zillmerung ergebenden Fehlen eines Rückkaufswertes zu schützen und zu erreichen, dass ihm ein Mindestrückkaufswert zusteht. Angesichts dieser Zweckrichtung des Gesetzes kann § 169 Abs. 3 S. 1 VVG auf Rentenversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag keine Anwendung finden, wenn die mit einer Zillmerung verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer gar nicht eintreten können und zudem sofort ganz erhebliche Rückkaufswerte zur Verfügung stehen.
40Der zweite Teil dieser Ausführungen der Gesetzesbegründung bezieht sich unmittelbar auf die sog. Nettopolice. Da die sog. Nettopolice aber nur als ein Beispiel genannt wird, bei dem auch bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages die vollständigen Abschlusskosten zu tragen sind, bringt der Gesetzgeber durch den Vergleich mit der Maklerprovision zum Ausdruck, dass § 169 Abs. 3 S. 1 VVG gerade nicht die Regelung enthält, dass die Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung stets nur zeitanteilig zu zahlen wären. Aus Sicht des Gesetzgebers kann es vielmehr sachgerecht sein, wenn der Versicherungsnehmer auch bei frühzeitiger Vertragsbeendigung die gesamten Abschlusskosten trägt.
41Die Auslegung, dass § 169 Abs. 3 S. 1 VVG auf Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag keine Anwendung findet, erweist sich auch im Gefüge der Neuregelung des VVG als stimmig. Der Gesetzgeber hat den Fall der Einmalprämie in § 168 Abs. 2 VVG im Zuge der VVG-Reform neu geregelt. Wenn der Gesetzgeber eine zeitabschnittsweise Verrechnung auch bei der Versicherung gegen Einmalzahlung gewollt hätte, hätte es nahe gelegen, dies gesondert zu regeln, statt in der Gesetzesbegründung den genannten Vergleich mit dem komplett zu zahlenden Maklerlohn anzustellen.
422.
43Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG.
44Die Klägerin trägt nicht zum Ablauf der Beratungen vor, sondern sieht eine Pflichtverletzung in unzureichenden Aufklärungen in den schriftlichen Unterlagen, aus denen hinsichtlich der Abschlusskosten nicht hervorgehe, dass auch im Falle einer bedingungsgemäß zugelassenen vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Abschlusskosten in den ersten Vertragsjahren eine negative Kapitalentwicklung die negative Folge sei.
45Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht im Ansatz zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen wie Beratungsbedarf, Kausalität für den Vertragsschluss und Schaden vorträgt. Hinsichtlich der Belastung mit einem nachteiligen Produkt als Schaden referiert der Prozessbevollmächtige der Klägerin nur Rechtsprechung, trägt allerdings auch insoweit nicht zum konkreten Sachverhalt vor.
46Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Zurechnung des Beratungsverschuldens in Fällen, in denen sich der Abschluss des Versicherungsvertrages bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalanlagegeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11), ersetzt nicht den hier erforderlichen Vortrag zu dessen Voraussetzungen.
473.
48Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich der zunächst einbehaltenen Stornokosten gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis zum 31.12.2013 sowie Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
49a)
50Die Klägerin hatte einen Anspruch auf die Auszahlung der zunächst einbehaltenen Stornoabzüge in Höhe von insgesamt 5.735,18 €. Denn die Regelung in § 8 Abs. 3 AVB, auf die der Beklagte den Stornoabzug gestützt hat, ist wegen der darin enthaltenen Beweislastregel irreführend und damit unwirksam (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, Tz. 65; Prölss/Martin-Reiff, VVG, 29. Auflage 2015, § 169 Rn. 60a). Der Beklagte ist hinsichtlich dieser berechtigten Forderung der Klägerin durch seine Leistungsablehnung vom 23.08.2012 (K12) in Verzug geraten.
51b)
52Entgegen der Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin jedoch nur bis zum Zeitpunkt der mit Schreiben des Beklagten vom 23.12.2013 angekündigten Auszahlung des Betrages von 5.735,18 € Anspruch auf Verzugszinsen. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben im Rahmen des Senatstermins vom 01.09.2016 übereinstimmend erklärt, dass dieser Betrag am 31.12.2013 an die Klägerin gezahlt worden ist.
53c)
54Schließlich hat die Klägerin hinsichtlich dieses Betrages von 5.735,18 € Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. Dieser Anspruch gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV in der vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung besteht im hier gegebenen Fall nach einer Geschäftsgebühr von 1,8 (§ 14 RVG) in Höhe von insgesamt 747,80 €.
55Der Betrag von 747,80 € ist ab dem 23.12.2013 zu verzinsen, weil der Beklagte die mit Schreiben vom 12.12.2013 (B12) geltend gemachte Forderung mit Schreiben vom 23.12.2013 (B13) abgelehnt hat.
56d)
57Wegen der weitergehenden Nebenforderungen ist die Klage auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.
58III.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
61Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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