Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 232-235/16
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er den Antragsteller L betrifft.
Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten der Antragsteller F, B und U als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO in einem Strafverfahren 600 Js 165/12 der StA Münster gegen den dortigen Angeschuldigten T, gegen den die Staatsanwaltschaft Münster aufgrund des Senatsbeschlusses vom 09.10.2014 (4 Ws 227/14 - Klageerzwingungsverfahren) am 21.12.2014 Anklage wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) und versuchter Nötigung vor dem Landgericht Münster erhoben hat.
4Der Antragsteller zu 4) hat am 11.03.2015 Strafanzeige gegen den in dem Verfahren 600 Js 165/12 StA Münster Angeschuldigten gestellt.
5Die Antragsteller verfolgen nunmehr die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Vorsitzenden der mit dem Ausgangsverfahren befassten Strafkammer und gegen Oberstaatsanwalt X von der Staatsanwaltschaft Münster. Sie werfen ihnen – zusammengefasst ausgedrückt - Rechtsbeugung vor, weil der Vorsitzende mehrfach eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO angeregt und eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht betrieben habe und der beschuldigte Vertreter der Staatsanwaltschaft der zweiten Anregung zur Verfahrenseinstellung zugestimmt hat, obwohl der Verdacht der Verwirklichung des Verbrechenstatbestands des § 356 Abs. 2 StGB bestanden habe. Der Angeschuldigte hat bisher noch keine Zustimmungserklärung abgegeben. In einem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem Ablehnungsgesuch der Antragsteller gegen den Strafkammervorsitzenden im Ausgangsverfahren hatte der Senat seinerzeit (vor Zustimmung durch den Beschuldigten X) ergänzend unter näherer Begründung bemerkt, dass er eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für sachgerecht halte.
6Mit Bescheid vom 16.03.2016 hat die Staatsanwaltschaft Münster das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und den Vertreter der Antragsteller hiervon – ohne Rechtsmittelbelehrung – benachrichtigt. Die Einstellungsnachricht ist diesem am 21.03.2016 zugegangen. Mit am 23.03.2016 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben hat er gegen die Einstellung „Rechtsbehelf“ eingelegt. Mit am 16.06.2016 dem Vertreter der Antragsteller zugegangenem – mit Rechtsmittelbelehrung versehenem - Bescheid vom 10.06.2016 hat die Generalstaatsanwältin in Hamm die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit dem am 17.07.2016 per Telefax beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dessen Verwerfung als unbegründet die Generalstaatsanwältin beantragt hat.
7II.
8Der Senat hat in der oben genannten Besetzung entschieden, da der Senat mit Beschluss vom 06.10.2016 die Ablehnungsgesuche der Antragsteller gegen den Richter am Oberlandesgericht X als unbegründet verworfen hat und dieser daher zur Entscheidung über die Anträge der Antragsteller berufen ist.
9III.
10Der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ist zulässig. Er ist unzulässig, soweit er vom Antragsteller zu 4) gestellt wird.
11Die formellen Anforderungen des § 172 Abs. 2 und 3 StPO bzgl. der Einhaltung der Fristen und der Antragsbegründung sind zwar erfüllt. Der Antragsteller zu 4) ist jedoch nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt im Klageerzwingungsverfahren ist nur der verletzte Antragsteller (vgl. § 172 Abs. 1 StPO). Verletzter i.S. der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ist nur derjenige Antragsteller, der durch die behauptete Tat unmittelbar in einem eigenen durch die in Betracht kommende materielle Strafrechtsnorm geschützten Rechtsgut betroffen wäre. Im Strafverfahren wegen Verstößen gegen § 339 StGB sind solche Personen nicht verletzt, die weder am Verfahren beteiligt noch unmittelbar in einem Individualrechtsgut betroffen sind, sondern nur ein allgemeines Interesse am Verfahrensausgang haben (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112 f.). Durch die Anregung einer Verfahrenseinstellung bzw. der Zustimmung hierzu ist der Antragsteller zu 4) nicht unmittelbar in einem Individualrechtsgut betroffen. Er ist auch nicht an dem Ausgangsverfahren beteiligt. Anders als die Antragsteller zu 1) bis 3) ist er dort nicht Nebenkläger. Er ist vielmehr nur Anzeigeerstatter und hat daher – wie jeder sonstige bloße Anzeigeerstatter, d.h. wie jede sonstige Person, die ein für strafbar gehaltenes Verhalten Dritter zu Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden bringt – allenfalls ein allgemeines Interesse am Verfahrensausgang.
12IV.
13Der Antrag ist unbegründet, soweit er durch die Antragsteller zu 1) bis 3) angebracht wurde.
14Der Senat kann dahinstehen lassen, ob bei Anregung der Einstellung durch den Strafkammervorsitzenden bzw. bei Zustimmungserteilung durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft tatsächlich der Verdacht der Begehung des Verbrechenstatbestands des § 356 Abs. 2 StGB bestand. Zutreffend ist allerdings, dass ein solcher Verdacht die Einstellung nach § 153a StPO hindern würde (vgl.: Diemer in: KK-StPO, 7. Aufl., § 153a Rdn. 9; Beukelmann in: Beck-OK-StPO, 25. Ed., § 153 Rdn. 23). Zutreffend ist auch, dass die Anregung der Einstellung durch den Strafkammervor-sitzenden bzw. die Zustimmung seitens der Staatsanwaltschaft als Maßnahme der Sachleitung in einer Rechtssache verstanden werden kann.
15Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt der Straftatbe-stand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts i.S.v. § 339 StGB dar. Vielmehr werden nur solche Rechtsverstöße erfasst, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGH NStZ 2016, 315 m.w.N.). Bei Opportunitätsentscheidungen (Einstellungen nach Opportunitätsgrundsätzen) kommt es darauf an, ob eine Einstellung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen erfolgt (BGH a.a.O. m.w.N.).
16Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht für eine bewusste Entfernung der Beschuldigten von Recht und Gesetz in schwerer Weise kein hinreichender Tatver-dacht. Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass es zum Zeitpunkt der von ihnen inkriminierten Handlungen der Beschuldigten durchaus aktenkundige Anhaltspunkte dafür gab, dass der Angeschuldigte des Ausgangsverfahrens eines Verbrechens nach § 356 Abs. 2 StPO schuldig gemacht haben könnte. Ob bzw. in wie weit hieraus bereits ein Verdacht abzuleiten ist, kann – wie gesagt – offen bleiben. Die Handlungen der Beschuldigten erfüllen – selbst wenn ihnen diese Anhaltspunkte bei Begehung der ihnen vorgeworfenen Handlungen bewusst gewesen sein sollte, was zweifelhaft erscheint, weil der Senat die Anklageerhebung nur wegen des Verdachts einer Straftat nach § 356 Abs. 1 StGB angeordnet und in einem späteren Beschluss auch eine Verfahrenserledigung nach § 153a StPO für sachgerecht erachtet hat, möglicherweise ebenfalls nicht im Bewusstsein des Bestehens von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verbrechens – gleichwohl nicht die Voraussetzung einer Entfernung von Recht und Gesetz in schwerer Weise. Dabei ist nämlich zu sehen, dass hier noch keine Einstellung erfolgt ist, sondern man sich noch in einem frühen Vorstadium einer solchen Einstellung befand. Mit der bloßen Anregung einer Einstellung bzw. der Zustimmung der Staatsanwaltschaft hierzu ist noch nicht einmal eine Weichenstellung für das Verfahren verbunden. Es bedarf nämlich noch weiter einer Zustimmung des Angeschuldigten und insbesondere noch einer entsprechen-den Entscheidung durch den gesamten gerichtlichen Spruchkörper (§ 153a Abs. 2 StPO). Weiter ist zu sehen, dass selbst im Falle einer erfolgten Einstellung die Verfolgung des Verbrechenstatbestands des § 356 Abs. 2 StGB – nach wohl h.M. auch ohne das Vorliegen von neuen Tatsachen (vgl. Beulke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 153a Rdn. 99 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 153a Rdn. 54) – weiterhin möglich gewesen wäre. Selbst bei einer erfolgten Einstellung hätte der Verfolgungsintention der Antragsteller also noch Rechnung getragen werden können.
17V.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO. Bzgl. des Antragstellers zu 4) ist das Verfahren kostenfrei, da sein Antrag unzulässig ist.
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Referenzen
- StGB § 356 Parteiverrat 5x
- StGB § 339 Rechtsbeugung 2x
- StPO § 171 Einstellungsbescheid 1x
- StPO § 356 Urteilsverkündung 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 3x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 5x
- 600 Js 165/12 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 227/14 1x
- StPO § 177 Kosten 1x
- StPO § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger 1x