StPO § 171 Einstellungsbescheid

Strafprozeßordnung

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 367/19, 1 Ws369/19, 1 Ws 370/19
16. März 2021
1 Ws 367/19, 1 Ws369/19, 1 Ws 370/19 16. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 25/18
12. April 2018
2 VAs 25/18 12. April 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 232-235/16
6. Oktober 2016
4 Ws 232-235/16 6. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 Ws 2/15; 6 Ws 002/15
6. Juli 2015
6 Ws 2/15; 6 Ws 002/15 6. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012
20. Februar 2013
1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012 20. Februar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 78/07
22. März 2007
1 Ws 78/07 22. März 2007