Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 52/16

Tenor

1.Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22.09.2016 aufgehoben. Dem Angeklagten wird – auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 05.10.2015 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse analog § 467 StPO.

2.Das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 05.10.2016 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.


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