Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 18 W 38/16
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 907,38 €
1
Gründe:
3I.
4Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch genommen. Dieser hat u.a. darauf verwiesen, der Handelsvertretervertrag sei wegen einer bereits zum Zeitpunkt des vermeintlichen Vertragsabschlusses bestehenden Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt sowie fehlender Einwilligung bzw. Genehmigung des Betreuers unwirksam. Mit Beschluss vom 27.10.2015 ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden; sein Prozessbevollmächtigter hat gem. §§ 45, 49 RVG eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 907,38 € erhalten.
5Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.4.2016 ist ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage erörtert worden, ferner hat die Kammer auf die voraussichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt hatte, für den Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag stellen zu wollen, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
6Den Antrag der Landeskasse vom 22.6.2016, gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO über die Kosten zu entscheiden, hat die Kammer mit Beschluss vom 14.7.2016 abgelehnt, weil dies dem erklärten Willen der Beteiligten zuwiderlaufe.
7Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin am 18.7.2016 Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen worden ist.
8II.
9Die Entscheidung des Landgerichts steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Zu Unrecht und entgegen § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO hat die Kammer es unterlassen, über die Kosten zu entscheiden. Das ändert indes nichts daran, dass die sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft ist.
101.
11Im Zivilprozess findet die sofortige Beschwerde (nur) in den Fällen des § 567 Abs. 1 ZPO statt.
12a)
13§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht, weil ein Fall des § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht vorliegt.
14b)
15Die Staatskasse ist auch nicht berechtigt, die Zurückweisung „eines das Verfahren betreffenden Gesuchs“ im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu rügen.
16Die Staatskasse ist nicht Partei des Prozesses und im vorliegenden Fall auch nicht Inhaberin eines Erstattungsanspruchs. Letzteres folgt daraus, dass auch über § 59 RVG nur ein bereits bestehender Anspruch auf die Staatskasse übergehen kann. Vor dem Erlass einer Kostengrundentscheidung besteht ein solcher Anspruch aber nicht (z.B. BGH, Beschluss vom 14.7.1998, Az. XI ZR 291/97, MDR 1998, S. 1248; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 59 Rn. 15; AnwK-RVG/Fölsch, § 59 Rn. 16; ; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 13. Aufl., § 122 Rn. 5). Von dieser Rechtslage ist im Übrigen auch der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 269 ZPO – Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 - ausgegangen (Begründung BT-Drucksache 17/11472 S. 36: … lediglich dann der Fall, wenn der Gegner zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt worden ist. …).
17Ein Antragsrecht der Staatskasse ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 412, 401 BGB (BGH, a.a.O.; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 934).
18An dieser Rechtslage hat sich nach der Einfügung des § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO durch das genannte Gesetz vom 31.8.2013 nichts geändert. Dass das Gericht gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO nunmehr von Amts wegen über die Kosten entscheiden muss, wenn – wie im vorliegenden Fall - dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und der Kläger die Klage zurückgenommen hat, begründet noch kein Antrags- bzw. Beschwerderecht der Landeskasse. Wenngleich durch diese Regelung verhindert werden soll, dass die Parteien zum Nachteil der Staatskasse vereinbaren, einen Kostenantrag bei Klagerücknahme nicht zu stellen, werden dadurch lediglich Pflichten des Prozessgerichts begründet, die betreffende Kostengrundentscheidung zu erlassen.
19Dass diese Kostenentscheidung im vorliegenden Fall unterblieb, steht nach Auffassung des Senats in eindeutigem Widerspruch zu § 269 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit Abs. 3 S. 2 ZPO. Die danach zwingend zu treffende Kostenentscheidung lässt sich auch nicht mit der Begründung vermeiden, sie laufe dem erklärten Willen der Parteien zuwider. Käme es auf diesen Willen an, wäre die Regelung des Gesetzgebers sinnlos, da es stets dem Willen der die Klage zurücknehmenden Partei widersprechen wird, außergerichtliche Kosten des Beklagten tragen zu müssen.
20Gleichwohl ist dem Beschwerdegericht eine Korrektur der unterbliebenen Entscheidung nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs möglich, der von einem beschwerdebefugten Beteiligten eingelegt worden ist, woran es hier wie dargelegt fehlt.
21Die Neuregelung des § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO „läuft“ bei diesem Verständnis auch nicht etwa „leer“. Es ist davon auszugehen, dass die Prozessgerichte die Novellierung unter Beachtung von Sinn und Zweck des Gesetzes respektieren und mithin eine Entscheidung gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO treffen. Dies führt im Regelfall durchaus zu einer Kostengrundentscheidung, die den gewünschten Anspruchsübergang auf die Staatskasse (§ 59 RVG) bewirkt.
222.
23Nach der Neufassung des Beschwerderechts besteht darüber hinaus – unbeschadet einer auch insoweit fehlenden Beschwerdebefugnis - keine Grundlage mehr für eine „außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ (z.B. Münchener Kommentar ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 567 Rn. 16).
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Referenzen
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- RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse 1x
- BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang 1x
- BGB § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte 1x
- RVG § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse 2x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 7x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 3x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- XI ZR 291/97 1x (nicht zugeordnet)